Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Buchstabe b:
Nach dieser Bestimmung haften die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittpersonen nicht für Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners. Die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittpersonen sollen nicht für Pflichtverletzungen anderer haften.
Absatz 3:
Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung. Demnach richtet sich die Verantwortlichkeit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen nach dem 3. Kapitel des Gesetzes, also nach dem darin enthaltenen Haftungsrecht.
5. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
Mit dem fünften Kapitel werden die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 964j ff. OR) über die Sorgfaltspflicht und Transparenz im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit mit geringfügigen formellen Anpassungen in das vorliegende Gesetz überführt und aus dem Obligationenrecht gestrichen.
Wie bereits im Obligationenrecht werden in den Artikeln 39 bis 41 VE-NUFG die beiden Themenbereiche Konfliktmineralien und Kinderarbeit gemeinsam geregelt. Die Bestimmungen zu den Konfliktmineralien orientieren sich an der Verordnung (EU) 2017/821330, welche ihrerseits auf den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beruht und diese verbindlich umsetzt.
Die geltenden Regelungen zur Kinderarbeit lehnten sich bei ihrer Einführung ins Obligationenrecht am niederländischen Child Labor Due Diligence Act331 an, wurden jedoch im Interesse einer kohärenten Systematik nach dem Modell der EU-Verordnung 2017/821 betreffend Konfliktmineralien ausgestaltet.
330 Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. Vgl. auch: Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold; s. auch: Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates.
331 Wet zorgplicht kinderarbeid, Kamerstukken I, 2016/17, 34 506 von 7. Februar 2017 (englische Übersetzung).