Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Es kann auf die Ausführungen unter Buchstabe a Ziffer 4 hiervor verwiesen werden. Bei dieser Bestimmung geht es aber um Daten über verwaltungs-/strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die das Unternehmen selbst resp. die juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft) betreffen.
Ziffer 2: Berufs- und Geschäftsgeheimnisse
Die Aufsichtsbehörde kann auch Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse juristischer Personen bearbeiten. Dem Geschäftsgeheimnis können z.B. Herstellungsprozesse, Kalkulationsmodelle oder Kundenlisten von Unternehmen unterliegen. Es kann sich aber auch um Daten von Revisionsunternehmen handeln, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und die von den Unternehmen mit der Prüfung der Sorgfalts-/Nachhaltigkeitsberichte (s. Art. 7 Abs. 4 und Art. 13) beauftragt wurden.
Absatz 2:
Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung Ausführungsbestimmungen über (i) die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung (Bst. a), (ii) die Berechtigungen zur Datenbearbeitung (Bst. b), (iii) die Datenkategorien nach Absatz 1 (Bst. c) und (iv) den Schutz und die Sicherheit der Daten (Bst. d).
Buchstabe a: die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbe-
wahrung, Archivierung und Vernichtung
Der Bundesrat wird die Modalitäten der Datenbeschaffung, der Aufbewahrung (Dauer, technische, organisatorische Schutzmassnehmen gegen unbefugten Zugriff usw.), der Archivierung (Zeitpunkt, Zugang, Dauer usw.) und die Vernichtung (Zeitpunkt, Dokumentation, Protokollierung usw.) regeln.
Buchstabe b: Berechtigungen zur Datenbearbeitung
Der Bundesrat wird in der Verordnung namentlich die Zugriffsrechte auf die Daten zu regeln haben (Kreis der Mitarbeitenden, Verantwortlichkeiten, Verschlüsselung, Authentifizierung etc.).
Buchstabe c: die Datenkategorien nach Absatz 1
Nach dieser Bestimmung wird der Bundesrat die Datenkategorien der besonders schützenswerten Personendaten und der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen genauer nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1-4 und Buchstaben b Ziffern 1 und 2 genauer definieren.