Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe a: Konfliktmineralien

Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold (sog. «3TG») enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführten oder in der Schweiz bearbeiten, sind zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet.

Die Begriffe «Mineralien333» und «Metalle» entsprechen Artikel 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/821. Von der Regelung werden somit alle Mineralien oder Metalle, bestehend aus Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erze, sowie Gold erfasst.

Die Definition von «Konflikt- und (Hoch-)Risikogebiete» lehnt sich an Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821 an. Demnach sind «Konflikt und Hochrisikogebiete» Gebiete, «in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstösse gegen internationales Recht, einschliesslich Menschenrechtsverletzungen stattfinden.» Die Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken334 gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält ebenfalls in Ziffer 3 des Anhangs Erläuterungen zum Verständnis des Begriffs «Konflikt- und Hochrisikogebiete».

Der Ausdruck «Überführung in den freien Verkehr der Schweiz oder Bearbeitung in der Schweiz» lehnen sich an das Zollgesetz335 an. Die Einfuhr der Ware, im vorliegenden Kontext bestimmte Mineralien und/oder Metalle etc., wird als integraler Akt verstanden, der nebst dem Verbringen explizit auch den verfahrensrechtlichen Vorgang im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen beinhaltet, der darin besteht, dass Waren in den freien Verkehr überführt werden.336 Erfasst werden einerseits die formell zur Einfuhr angemeldeten Waren, andererseits aber auch solche, die geschmuggelt werden.

Neben dem Überführen der Mineralien bzw. Metalle in die Schweiz wird auch das Bearbeiten dieser Stoffe in der Schweiz den Sorgfaltspflichten unterstellt. Damit sind auch Schweizer Unternehmen erfasst, welche die Mineralien und/oder Metalle hier bearbeiten, welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz importiert wurden (letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm).

333 Im Entwurf und Bericht wird der Ausdruck «Mineralien» verwendet, in der Verordnung (EU) 2017/821 der Begriff «Minerale». Die beiden Begriffe sind Synonyme.

334 Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 208/94.

335 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG), SR 631.0

336 Vgl. SHK-SCHREIER, Zollgesetz (ZG), Art. 6, Rz. 35.