Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Der Verdacht kann sich aus internen Quellen ergeben, wie zum Beispiel aufgrund von Unterlagen bezüglich eines Lieferanten oder aufgrund eines Besuchs vor Ort. Jedoch können auch externe Quellen von Relevanz sein, wie Medienberichte, Gerichtsurteile oder Mitteilungen durch Verwaltungsbehörden.
Der Begriff der «Kinderarbeit» wird namentlich definiert im OECD-Leitfaden (Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017)342 und in den die internationalen Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO)343, insbesondere in den Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit344 und Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung345. Grundsätzlich darf das Mindestalter zur Beschäftigung von Minderjährigen nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht endet, aber auf keinen Fall unter 15 Jahren (Art. 2 Ziff. 3 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung). Dies unter Vorbehalt von Beschäftigungen oder Arbeiten, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet werden, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Kinder gefährlich ist; für diese Kinder gilt ein Mindestalter für die Zulassung zu diesen Arbeiten von 18 Jahren (Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung).
Absätze 2 bis 4: Delegationsnormen
Die Absätze 2 bis 4 enthalten Delegationsbestimmungen zugunsten des Bundesrats.
Dieser legt fest:
• die jährlichen Einfuhrmengen an Mineralien und Metallen, bis zu denen Unterneh-
men von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (Abs. 2);
• die Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit
geringem Risiko im Bereich Kinderarbeit (Abs. 3);
• die Anerkennung international gleichwertiger Regelwerke (z. B. OECD-Leitsätze)
als Grundlage für eine Befreiung (Abs. 4).
342Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017. Table A.1., S. 48 f. Table A.1., S. 48 f.
343S. Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 18.05.2018 – KOMMIS-SION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES.