Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Die Ausführungen des Bundesrats umfassen namentlich den Zugriffsschutz, die Übertragungssicherheit, die Speicherung, die Protokollierung und die Wiederherstellbarkeit.

Artikel 38: Verantwortlichkeit

Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung richtet sich die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958316, unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmung von Absatz 2. Eine ähnliche Norm zur Verantwortlichkeit enthält Artikel 36a RAG.

Aktivlegitimiert ist grundsätzlich jede Person, die aufgrund eines widerrechtlichen Verhaltens der Aufsichtsbehörde oder von ihr beigezogenen Drittpersonen geschädigt worden ist; in Frage kommen sorgfalts-/berichterstattungspflichtige bzw. beaufsichtigte Unternehmen, deren Aktionäre bzw. Gläubiger und von der Aufsichtsbehörde beigezogene Drittpersonen selbst.317

Die Aufsichtsbehörde RNAB kann als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigner Rechtspersönlichkeit und Rechnung318 direkt verantwortlich gemacht werden (Passivlegitimation), da sie als eine «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation gilt.319 Ihre Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle320) und das Personal sind dagegen nicht direkt belangbar (Art. 19 Abs. Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VG).321 Direkt ersatzpflichtig werden zudem von der Aufsichtsbehörde beigezogene Drittpersonen, die als selbständige «Organisation» gelten (Art. 19 Abs. 1 VG), da die RAB nicht für deren Beizug einzustehen hat, ausser dies sei in pflichtwidriger Weise geschehen.322

316 SR 170.32

317 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 3.

318 Art. 28 Abs. 2 und 3 RAG.

319 Art. 19 Abs. 1 VG.

320 Art. 29 RAG.

321 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 4.

322 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 6.