Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Zum Zeitpunkt der Einführung der entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht (1. Januar 2022) existierten noch keine allgemeinen, branchenübergreifenden Sorgfaltspflichten wie jene der heutigen EU-CSDDD. Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er die bereits bewährten spezifischen Regelungen zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit weitgehend beibehält, aber klar vom allgemeinen Sorgfaltspflichtenregime (Art. 4 ff.) abgrenzt.

Die getrennte Regelung der Sorgfaltspflichten in den besonders sensiblen Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie deren systematische Zusammenführung in einem Kapitel erscheint daher sachgerecht. Die betroffenen Unternehmen sind mit den entsprechenden Pflichten seit 2022 vertraut, und die Praxis hat sich weitgehend eingespielt.

Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten werden die Anwendungsbereiche des 2. und

5. Kapitels ausdrücklich aufeinander abgestimmt.

Die Haftungsbestimmungen (Kapitel 3) sowie die Aufsichtsregelungen (Kapitel 4) finden auf die in diesem Kapitel geregelten Pflichten keine Anwendung.

Artikel 39: Grundsatz

Absatz 1:

Artikel 39 Absatz 1 orientiert sich an Artikel 964j Absatz 1 OR, verweist aber nun auf die neue Unternehmensdefinition des vorliegenden Erlasses. Er erfasst Schweizer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese Unternehmen haben Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einzuhalten (Art. 40) und darüber Bericht zu erstatten (Art. 41).

Da sich der Anwendungsbereich und der Inhalt der Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit wesentlich von den umfassenden Sorgfaltspflichten (Art. 6) unterscheiden, werden sie in einem eigenständigen Kapitel geregelt.

In Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe c und Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821332 (und die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten) erfasst die Lieferkette für Mineralien und Metalle alle Wirtschaftsbeteiligten bzw. Akteure, welche Gewahrsam an den Mineralien und Metallen haben und die an der Verbringung und Aufbereitung bis zur Verarbeitung im Endprodukt irgendwie beteiligt sind. Diese Definition wird sinngemäss auch auf Produkte und Dienstleistungen angewendet, bei denen ein Verdacht auf Kinderarbeit besteht.

332 Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. .