Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Ziffer 2: die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie

Diese Kategorie besonders schützenwerter Personendaten wäre betroffen, wenn die Aufsichtsbehörde z.B. medizinische Berichte oder epidemiologische Daten (z.B. hinsichtlich einer Häufung bestimmter Krankheiten) auswerten müsste, weil ein Chemieunternehmen verdächtigt würde, durch Abfälle das Trinkwasser verschmutzt zu haben, was zu Gesundheitsschäden bei der lokalen Bevölkerung führte (z.B. zu Vergiftungen, Schädigungen des Immunsystems). Falls in einer Fabrik eines Zulieferers eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens Mitarbeitende zu intimen Untersuchen gezwungen würden (z.B. Schwangerschaftstests) und die Aufsichtsbehörde die Aussagen der Betroffenen Personen bzw. Dokumente über durchgeführte Tests bearbeiten müsste, wären dabei besonders schützenswerte Personendaten über die Intimsphäre betroffen. Behandelte ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen eine ethnische Gruppe von Mitarbeitenden (z.B. ausländische Mitarbeitende) systematisch schlechter, indem sie ihnen beispielsweise schlechtere Löhne zahlte, dann würde die Aufsichtsbehörde besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, welche die Ethnie/Rasse beträfen, falls die Lohn- bzw. Einsatzstatistiken o. dgl. auswertete.

Ziffer 3: biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren

Wenn es z.B. im Rahmen eines Bauprojekts zu gewaltsamen Übergriffen auf die lokale Bevölkerung käme und diese mit biometrischen Identifikationssystemen (z.B. Fingerabdrücken) dokumentiert würden, könnte die Aufsichtsbehörde entsprechend mit biometrischen Daten in Kontakt kommen, wenn ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen in die gewaltsamen Übergriffe involviert wäre. Würde ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen seine Mitarbeitenden unzulässigerweise systematisch mittels Gesichtserkennungssystemen oder Fingerabdruckscannern überwachen und hätte die Aufsichtsbehörde diesen Sachverhalt zu überprüfen, müsste sie solche biometrischen Daten auswerten können.

Ziffer 4: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen

Die Aufsichtsbehörde könnte zu prüfen haben, ob bestimmte Person, z.B. Organe oder Mitarbeitende von sorgfaltspflichtigen Unternehmen, bereits Gegenstand verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren waren und/oder sanktioniert resp. bestraft wurden. Gegebenenfalls müsste sie diese Daten von anderen Behörden erheben. So könnte beispielsweise ein Organ (Mitglied des Verwaltungsrats) eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung oder der Verletzung von Umweltschutzauflagen oder Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Zwangsarbeit) sanktioniert worden sein. Solche besonders schützenswerte Personendaten muss die Aufsichtsbehörde bearbeiten können, wenn sie ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen überprüft.

Buchstabe b: besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:

Ziffer 1: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen