Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Handelt es sich bei den beigezogenen Dritten um natürliche Personen ausserhalb der Bundesverwaltung oder eine organisatorisch oder finanziell unselbständige Einheit, haftet primär der Bund (Art. 3 Abs. 1 VG i.V.m Art. 1 Abs. Bst. f VG)323

Die Aufsicht oder eine von ihr beigezogene selbständige Organisation haftet unbeschränkt und verschuldensunabhängig für das Verhalten ihrer Organe und ihres Personals (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG)324. Diese müssen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit (funktionaler Zusammenhang) gehandelt und Dritten widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht haben. Bei reinen Vermögensschäden ist ein Schutznormverstoss erforderlich.325 Eine Unterlassung ist nur widerrechtlich, wenn eine Handlungspflicht, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben kann, oder Garantenstellung besteht.326

Es gilt die sog. Ausfallhaftung oder subsidiäre Haftung des Bundes für den ungedeckten Betrag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Satz 2 VG), wenn die Aufsichtsbehörde erfolglos betrieben und dem Geschädigten ein definitiver Verslustschein ausgestellt wurde oder wenn über eine von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Organisation (Art. 19 Abs. 1 VG) der Konkurs eröffnet wurde oder diese sich in Nachlassstundung befindet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde.327 Eine direkte, primäre Haftung des Bundes besteht bei von der Aufsicht beigezogenen Drittpersonen, die keine Organisation im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 VG sind (s. Art. 3 Abs. 1 VG).328

Absatz 2:

Diese Bestimmung schränkt die Haftung der Aufsichtsbehörde oder beigezogenen Drittpersonen ein. Sie haften nur, wenn sie (i) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners zurückzuführen ist.

Buchstabe a:

In der Lehre wird die «wesentliche» Amtspflichtverletzung als eindeutige, grobe Verletzung definiert (Ermessensmissbrauch bzw. -überschreitung, Verletzung klarer Rechtsvorschriften etc.).329

323 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 6.

324 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 7.

325 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 8.

326 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 9.

327 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 15.

328 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 16.

329 HaftpflichtKomm-BÄRTSCHI, Art. 36a RAG N 11.