Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

An seiner Sitzung vom 21. März 2025 nahm der Bundesrat die teils kontroversen Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis.22 Viele Stellungnahmen forderten Anpassungen, insbesondere eine Reduktion des administrativen Aufwands.

Deshalb hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die möglichen Varianten für eine pragmatische Änderung der aktuellen Gesetzgebung auszuarbeiten. Der Bundesrat wollte über das weitere Vorgehen entscheiden, sobald die Europäische Union über ihre angekündigten Vereinfachungen entschieden hat, spätestens jedoch im Frühjahr 2026.

1.1.2.2 Vernehmlassungsvorlage Verordnung über Klimaberichterstattung

Eine Änderung der Verordnung zur Klimaberichterstattung23 befand sich in der Vernehmlassung24 vom 6. Dezember 2024 bis 21. März 2025.25 In der Vernehmlassung wurde die Revision inhaltlich mehrheitlich begrüsst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Juni 2025 entschieden, die Revision der Verordnung zur Klimaberichterstattung von Unternehmen vorläufig zu pausieren, bis Klarheit im EU-Raum besteht.26

1.1.2.3 Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»

Die Volkinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative), wurde am 27. Mai 2025 mit den nötigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht und ist gültig zustande gekommen.27 Das Initiativkomitee hat die Lancierung der Initiative Anfang Januar 2025 angekündigt.

Die Initiative enthält im vorgeschlagenen Art. 101a Absatz 1 BV einen weit gefassten Grundsatz. In den Absätzen 2-5 wird der Gesetzgeber (Bund) verpflichtet, die einzelnen Aspekte zu regeln. Grosse, in der Schweiz domizilierte Unternehmen, sollen auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte und internationalen Umweltschutzbestimmungen respektieren. Sie haben hierfür die erforderliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen, welche sich risikobasiert auch auf die Geschäftsbeziehungen erstreckt. Der Bund kann zusätzlich wirtschaftliche Tätigkeiten in bestimmten Sektoren regeln, wenn in diesen hohen Risiken für Menschenrechte oder Umwelt bestehen. Die Unternehmen sollen ihre Geschäftsaktivitäten mit dem international vereinbarten Ziel zur Begrenzung der Erderwärmung in Einklang bringen. Dazu gehören konkrete Ziele zur Reduktion

23 SR 221.434

24 Abrufbar unter: fedlex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114.

25 Medienmitteilung vom 6. Dezember 2025.

26 Medienmitteilung vom 25. Juni 2025.

27 BBl 2025 7; BBl 2025 1853; https://konzernverantwortung.ch > Unsere Initiative > Initiative > Hier findest Du den Initiativtext mit kurzen Erklärungen.