Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

• CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive):6 Mit der Richtlinie (EU)

2022/2464 vom 14. Dezember 2022 wurden die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013)7 verschärft. Im Vordergrund standen die Ausweitung des Geltungsbereichs auf mehr Unternehmen (Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden und über 50 Mio. EUR Umsatz oder 25 Mio. EUR Bilanzsumme / börsenkotierte Unternehmen / nicht europäische Unternehmen mit mindestens 150 Mio. EUR Umsatz in der europäischen Union), die Einführung verbindlicher EU-Standards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS, erarbeitet von der European Financial Reporting Advisory Group AISBL, EFRAG), die Pflicht zur Berichterstattung nach dem Prinzip der doppelten Materialität, eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte sowie die Abschaffung des bisherigen Comply-or-Explain-Ansatzes zugunsten verbindlicher Offenlegungspflichten. Auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten – darunter die Schweiz – fallen unter die Richtlinie, sofern sie eine bestimmte Umsatzschwelle in der EU überschreiten und dort Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen betreiben.

• CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)8: Nach langen Verhandlungen verabschiedete die EU am 13. Juni 2024 die Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), die am 25. Juli 2024 in Kraft trat. Sie verpflichtet grosse Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden – d.h. Unternehmen mit mehr als 1'000 Beschäftigten und weltweitem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR – mit Geschäftstätigkeit in der EU dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu befolgen, d.h. Risiken zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.

Zu den Eckwerten gehören insbesondere: Ein risikobasierter Ansatz bei den Sorgfaltspflichten, einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten bei Pflichtverletzungen, Sorgfaltspflichten auch gegenüber indirekten Zulieferern in der Form einer vertraglichen Weitergabe, eine behördliche Aufsicht mit Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung sowie die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, der mit dem 1,5-Grad- Ziel des Pariser Abkommens im Einklang steht. Zudem enthält die Richtlinie eine Drittstaatenregelung, nach welcher auch Unternehmen, die gemäss den Rechtsvor-

6 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. L 322 vom 16.12.2022, S.15.

7 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 29.6.2013.

8 Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024.