Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
• Verlängerung der Überwachungsintervalle für die regelmässige wiederkehrende
Bewertung der eigenen Geschäftstätigkeit, jener von Tochterunternehmen sowie von Geschäftspartnern von jährlich auf alle fünf Jahre.
• Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Minderung
des Klimawandels.
• Verzicht auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine einheitliche Haftungsrege-
lung einzuführen; gewisse Leitplanken (z. B. vollständige Entschädigung ohne Überkompensation, Offenlegung von Beweisen, Verjährungsfristen, Solidarhaftung) bleiben jedoch bestehen.
• Überprüfungsklausel für eine EU-weite harmonisierte Haftungsregelung.16
• Sanktionsmöglichkeiten: Zwangsgelder mit einer Obergrenze von 3% des weltwei-
ten Nettoumsatzes sowie eine öffentliche Erklärung über den Verstoss.
1.1.2 Entwicklungen in der Schweiz
Wie erwähnt, hat der Bundesrat nach Ablehnung der ersten Volksinitiative im November 2020 per 1. Januar 2022 die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags im OR («Transparenz über nichtfinanzielle Belange», «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit»), inkl. Ausführungsverordnung (VSoTr17) in Kraft gesetzt. Die Verordnung betreffend Berichterstattung über Klimabelange18 gilt seit 1. Januar 2024.
1.1.2.1 Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das EJPD (BJ) erarbeitete eine Vorlage zur «Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)19 und des Strafgesetzbuchs (StGB)20». Diese befand sich vom 26. Juni bis 17. Oktober 2024 in der Vernehmlassung.21
Mit der Vorlage sollten die Bestimmungen des Obligationenrechts OR über die Nachhaltigkeitsberichterstattung an die verschärfte Regelung der EU, d.h. die neue EU- Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), angepasst werden.
16S. Artikel 36 Bst. f CSDDD der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L, 2026/470.
17 SR 221.433
18 SR 221.434
19 SR 221.302
20 SR 311.0