Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Die Vorlage greift in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit ein, die grundsätzlich auch juristischen Personen zusteht. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich zulässig, da sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig ausgestaltet sind (Art. 36 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Massnahmen sind geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen, und erforderlich, da freiwillige Selbstregulierungsansätze die identifizierten Risiken nicht hinreichend adressieren. Die Zumutbarkeit ist gewahrt, da der Anwendungsbereich auf sehr grosse Unternehmen beschränkt ist, flankierende Massnahmen zugunsten von KMU vorgesehen sind und der administrative Aufwand risikobasiert begrenzt wird.

Die Vorlage trägt den Leitlinien von Art. 94 BV Rechnung, wonach Bund und Kantone die Wirtschaftsfreiheit zu beachten, die Interessen der Volkswirtschaft zu wahren und günstige Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zu schaffen haben. Die gezielte Ausgestaltung für sehr grosse Unternehmen schont KMU; Begleitmassnahmen entlasten indirekt betroffene Betriebe. Die Annäherung an die in der EU geltenden Vorgaben (insb. CSRD und CSDDD) erhöht die Rechtssicherheit, reduziert divergierende Anforderungen und stärkt mittel- bis langfristig die Standortattraktivität der Schweiz. Zugleich fördert sie ein Level Playing Field. Die Anbindung an eine inländische Aufsichtsbehörde sowie klare Verfahrensgarantien und Rechtsschutzmöglichkeiten erhöhen die Rechtsstaatlichkeit und Praktikabilität der Durchsetzung.

In der Gesamtabwägung wahrt die Vorlage die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Wirtschaftsfreiheit, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft. Die Eingriffe beschränken sich auf das erforderliche Mass, sind differenziert ausgestaltet und werden durch flankierende Massnahmen abgefedert. Die Vorlage ist damit verfassungskonform.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der indirekte Gegenvorschlag ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder aus den bilateralen und multilateralen Verträgen ergeben, namentlich aus den Abkommen vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 2004 mit der EU («Bilaterale I und II»), der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder den UNO-Pakten I und II.

Die Schweiz ist als Unterzeichnerstaat und Vertragsstaat verschiedener internationaler Umweltschutzabkommen – wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Pariser Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und anderen relevanten multilateralen Instrumenten406– verpflichtet, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Die Schweiz ist auch verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Gewohnheitsrecht

406 fedlex.admin.ch > 0.814 Schutz des ökologischen Gleichgewichts.