Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Umfang risikobasier- Gesamte vorgelagerte Liefer- - • Risikobasierter Ansatz ter Sorgfaltspflichten kette (nur bei Konfliktminera- • Gesamte Aktivitätskette
lien und Kinderarbeit) priorisiert auf Bereiche, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind.
• Falls in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegende negative Auswirkungen: Vorrang der Prüfung von direkten Geschäftspartnern.
KMU Keine Schutzbestimmungen Grosse Unternehmen dürfen • Grosse Unternehmen dür-
für KMU.
von den KMU mit weniger als fen von den KMU mit weni-1'000 Mitarbeiter grundsätzlich ger als 5'000 Mitarbeiter nur noch auf VSME be- grundsätzlich nur Informatischränkte Informationen ver- onen verlangen, wenn langen. diese anders nicht erhältlich sind.
• Unterstützungspflicht von Grossunternehmen für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung etc.).
• Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattformen, Portale etc.)
Überwachungsinter- Jährlich - Alle 5 Jahre
vall Sorgfaltsprüfung
Plan zur Minderung Nein, aber Berichterstattungs- Berichterstattung über Um- Keine Verpflichtung zur Erder Folgen des Kli- pflicht für grosse Unterneh- weltfaktoren (z. B. Netto-Null- stellung eines Plans zur mawandels men, einen Transitionsplan zu Treibhausgas-emissionsziel Minderung des Klimawan-
veröffentlichen, der mit den bis spätestens 2050 zur Be- dels.
Schweizer Klimazielen verein- grenzung der Erderwärmung
bar ist (comply or explain) auf 1,5°C).
(VO-Berichterstattung Klima-
belange Art. 3 Abs. 3).
Zivilrechtliche Keine spezielle Haftung, status - • Keine Verpflichtung der Haftung quo. ZGB/OR anwendbar. Mitgliedstaaten, eine ein-
heitliche Haftungsregelung einzuführen.
• Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in Mitgliedstaaten: Anspruch auf vollständige Entschädigung, Verjährung, Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte.