Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Vorentwurf sieht die Schaffung einer neuen Aufsicht vor. Diese soll einerseits die Berichte veröffentlichen und andererseits die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwachen. Bei Verstössen gegen die Pflichten kann die Aufsichtsbehörde die im Katalog von Artikel 30-32 vorgesehenen Massnahmen anordnen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Behörde könnten wie folgt zusammengefasst werden (s. Art. 21):

• Führen eines Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen;

• Sammlung und Veröffentlichung der Berichte;

• Überwachung der Einhaltung der Sorgfalts- und Transparenzpflichten;

• Anordnung diverser Massnahmen (Verweise, Anweisungen, Verbote, pekuniäre

Verwaltungssanktionen, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ersatzvornahmen, Feststellungsverfügungen, Gewinneinziehungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde usw.).

Die vorgesehene Aufsicht wird über Gebühren und Aufsichtsabgaben der betroffenen Unternehmen sowie Darlehen des Bundes (Reorganisation) finanziert.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen).

Die Übergangsregelung bzw. Frist von zwei Jahren, welche der Umsetzungsfrist von EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten entspricht, erlaubt es den Unternehmen, sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten und das erforderliche Wissen in den Betrieben aufzubauen. Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.

Der indirekte Gegenvorschlag führt neue Pflichten im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung für die betroffenen Grossunternehmen ein. Er enthält zahlreiche Delegationsnormen an den Bundesrat (s. Ziffer 5.7). Der Bundesrat wird auf dem Verordnungsweg Pflichten, Ausnahmen, Standards etc. konkretisieren. Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten durch die Unternehmen obliegt der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde. Es ist eine Zusammenarbeit der inländischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorgesehen.