Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Zu den zwischen den Unternehmen «üblicherweise» ausgetauschten Informationen im «betreffenden Wirtschaftszweig» gehören v.a. branchenübliche Daten. Deren Erhebung muss verhältnismässig sein, also für das anfordernde Unternehmen erforderlich und geeignet sein, die Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen; für das betroffene Unternehmen muss die Preisgabe zumutbar sein, also insbesondere nicht übermässig aufwändig und teuer. Dazu gehören z.B. Angaben zur Herkunft oder Zusammensetzung von Materialien resp. Rohstoffen, Sicherheitsnachweise, Zertifizierungen (z.B. in den Bereichen Umwelt, fairer Handel, Tierwohl), Angaben zu Energieverbrauch und Emissionen, Angaben zum Transport oder zur Lagerung, Angaben zu Korruptionsprävention oder den Arbeitsbedingungen. Nicht verlangt werden dürfen die Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts nach den Vorgaben dieses Gesetzes oder die Herausgabe von vertraulichen Daten bzw. Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen (Produktionskosten, Herstellungsprozesse, interne Strategien etc.).

Die freiwillig von den angefragten Unternehmen einzuhaltenden Standards sind vom Bundesrat in einer Verordnung zu bestimmen. Dazu könnten z.B. die sog. Voluntary Standards for SME (VSME) der European Financial Reporting Advisory Group AISBL (EFRAG) gehören.

Artikel 13: Prüfung

Absatz 1:

Nach EU-Recht195 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhängige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.196

Die berichtspflichtigen Unternehmen lassen gemäss Absatz 1 die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch Revisionsunternehmen prüfen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6a des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG197) erfüllen.

Die Prüfung erfolgt durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach dem RAG zugelassen (Art. 6a Bst. a VE-RAG) und für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist (Art. 6a Bst. b VE-RAG).

195 Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

196 Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgründe Rz. 60 ff.

197 SR 221.302