Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe f: Auskunft und Geheimhaltung

Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Buchstabe f Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.

Buchstabe g: Dokumentation und Aufbewahrung

Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Bst. g).

Absatz 4:

Nach dieser Norm gelten die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (s. Abs. 3 Bst. a) sinngemäss auch gegenüber Unternehmen, die zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen. In Frage kommen dabei insbesondere externe Beratungsunternehmen oder Tochtergesellschaften, an welche die Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz oder teilweise (z.B. CO2-Berechnungen) ausgelagert wird.

Artikel 14: Sprache, Format und Veröffentlichung

Absatz 1:

Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch199) oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).

Absatz 2:

Wie das EU-Recht200 verlangt die Bestimmung, dass die berichtspflichtigen Unternehmen für die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte ein einheitliches elektronisches Berichtsformat verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garantieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich jenes, welches die EU-Mitgliedstaaten verwenden). Der Bundesrat erlässt dazu in einer Verordnung die näheren Vorschriften, wobei er sich an international anerkannten Standards orientiert. Denkbar wäre z.B. das European Single Electronic Format (ESEF) der europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA201).

199 Art. 4 BV.

200 Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

201 www.esma.europa.eu.