Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Absatz 2:
Diese Bestimmung umschreibt die Prüftiefe, mit welcher die Nachhaltigkeitsberichte durch die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zu prüfen sind. Das Revisionsunternehmen prüft demnach, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind. Analog zum EU-Recht handelt es sich um eine Prüfung mit begrenzter/limitierter Sicherheit (negative/limited assurance) im Gegensatz zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (positive/reasonable assurance), bei welcher die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte zu prüfen wäre.
Absatz 3:
Nach Absatz 3 gelten die in den Buchstaben a - g erwähnten Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte beauftragten Revisionsunternehmen. Gemeint ist damit das Vorliegen eines auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen.
Buchstabe a: Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zuständigen Revisionsunternehmen richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR)198. Artikel 11 RAG stellt zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Unternehmen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbeiterwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unternehmen). Diese gelten in diesem Zusammenhang für alle berichterstattungspflichtigen Unternehmen, nicht nur für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 2 Bst. c RAG).
Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen, die ad hoc vom Verwaltungsrat ausschliesslich mit der Prüfung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.
Buchstabe b: Berichterstattung
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunternehmen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Berichterstattung an (bei der AG) den Verwaltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusammenfassende Berichterstattung an
198 Vgl. Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.