Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
gleichwertig sind.192 Derzeit ist noch nicht klar, ob die vorgenannten Regelwerke als gleichwertig qualifiziert werden können, da sie aktuell angepasst werden. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine bzw. nur minimale Abweichungen zu den ESRS in Bezug auf Anwendungsbereich, Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, Genehmigung, Berichtsformat, doppelte Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit usw. bestehen.
Der Bundesrat legt die gleichwertigen, anerkannten (anderen) Standards in einer Verordnung fest (sofern solche existieren).
Absatz 2:
Die Bestimmung des Standards liegt in der Kompetenz des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, bei der AG des Verwaltungsrats. Enthalten die Statuten anderslautende Bestimmungen oder fasst die Generalversammlung einen anderslautenden Beschluss, gehen diese vor. Eine ähnliche Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).
Absatz 3:
Die Anwendung des Standards muss sicherstellen, dass alle Vorgaben nach Artikel 11 erfüllt sind. Der gewählte gleichwertige Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen werden, sonst ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Prüfung der Berichte. Weiter ist im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.193
Absatz 4:
Diese Bestimmung schränkt in Übereinstimmung mit dem EU-Recht die Informationen ein, die berichterstattungspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1'000 Vollzeitstellen im Durchschnitt des Geschäftsjahres verlangen dürfen, um diese mit den Informationsabfragen nicht übermässig zu belasten. Die berichtspflichtigen Unternehmen dürfen daher von solchen Geschäftspartnern ausschliesslich Informationen anfordern, die «üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden» und «die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen stützen».194
192 S. Erläuternder Bericht «Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» vom 19. November 2019, Ziff. 5.1.13; s. auch Dokument der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG «Alternative Regelungsinhalte» vom 2. Juni 2023, S. 1 f.
193 Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 1 OR.
194 Art. 29ca Richtlinie 2013/34/EU, wie von der CSRD und Omnibus-RL geändert.