Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Absatz 3:

Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan: bei der AG somit durch den Verwaltungsrat, bei der GmbH durch die Geschäftsführung. Ferner ist die verbindliche Genehmigung des für die Genehmigung der Jahres- und Konzernrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG jene der Generalversammlung. Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativabstimmung).

Absatz 4:

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts (s. Art. 13) nach Genehmigung der Jahresrechnung sicherstellen (Bst. a). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.

Sollte der Nachhaltigkeitsbericht von der Generalversammlung abgelehnt werden, ist er trotzdem zu veröffentlichen und entsprechend als «nicht genehmigt» o.ä. zu kennzeichnen (Bst. b).

Der Bericht muss spätestens mit der Veröffentlichung (nach Bst. a) elektronisch der Aufsichtsbehörde eingereicht werden (Bst. c).

Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben (Bst. d).

Absatz 5:

Die Bestimmung ist jener von Artikel 964c Absatz 3 OR des geltenden Rechts, die hinsichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Artikel 958f OR verweist nachgebildet. In Absatz 5 fehlt aber das Wort «Führung», da Berichte nicht geführt werden können.

Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).

Absatz 5 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotierten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jahresrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Herausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.

3. Kapitel: Haftung

Das dritte Kapitel regelt die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die den Bestimmungen der Sorgfaltspflichten unterstehen. Die Haftungsvorschriften konkretisieren