Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

41 oder Art. 55 OR geprüft wird, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. Beide Haftungsansätze enthalten einen Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern. Ergänzend ist ein spezialisiertes, kantonales Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Die vorgesehenen neuen Bestimmungen im internationalen Privatrecht (s. Art. 139a und Art. 159a VE-IPRG) bleiben bei allen Haftungsvorschlägen unangetastet, d.h. es kommt grundsätzlich das Schweizer Recht zur Anwendung.

Artikel 15: Grundsatz

Artikel 15 enthält zwei zentrale Grundsätze: Einerseits wird das Verhältnis zwischen den Haftungsregelungen dieses Gesetzes und jenen des Obligationenrechts geklärt (Abs. 1), andererseits wird ein genereller Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern vorgesehen (Abs. 2).

Absatz 1:

Gemäss Absatz 1 gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Regelungen enthält (lex specialis). Demnach kommen auf die Haftung weiterhin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel jene über die Haftung für Organe (Art. 722 OR). Mit dieser Verweisregelung sollen insbesondere jene Fälle abgedeckt werden, bei denen das Unternehmen bzw. die kontrollierende Muttergesellschaft für eigenes Verhalten haftet oder jenes ihrer kontrollierten Unternehmen in der Schweiz.

Absatz 2:

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).

Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können demnach nicht haftbar gemacht werden für das schädigende Verhalten von Geschäftspartnern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).

Artikel 16: Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung

Gemäss dieser Bestimmung haften Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verursacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Dabei kann es sich auch um die Verletzung von Sorgfaltspflichten nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 handeln.