Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

den Grundsatz, dass sorgfaltspflichtige Unternehmen nicht nur organisatorische Pflichten treffen, sondern sie im Schadensfall auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die Normen lehnen sich an bestehendes Schweizer Haftungsrecht an, insbesondere an das Obligationenrecht (OR), und verhindern Rechtslücken bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Mit der Omnibus-RL wurde ein Teil der bisherigen Haftungsbestimmung der CSDDD aufgehoben (Art. 29 Abs. 1 CSDDD). Dieser verlangte ursprünglich eine EU-weite, einheitliche Haftung und enthielt einen expliziten Haftungsausschluss, falls «(…) der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde». Allerdings verlangt die EU auch unter der Omnibus-RL eine Haftung im nationalem Recht der Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Geschädigten «(…) Anspruch auf vollständige Entschädigung haben», falls ein Unternehmen wegen Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten haftbar wird.202

Der Vorentwurf enthält eine explizite Haftungsregelung, die sich an das geltende Recht (Obligationenrecht) anlehnt. Diese setzt die EU-Vorgaben (Omnibus-RL) um. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung. Danach haften Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verursacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Im Gegenzug werden die Haftungsgrundlagen nach Artikel 41 und 55 OR in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies schafft Rechtsicherheit.

Eine Variante in Form einer milden Kausalhaftung von Schweizer Muttergesellschaften für ihre kontrollierten Gesellschaften im Ausland wurde geprüft, jedoch verworfen. Diese Haftung wäre auf Schäden an Leib, Leben oder Eigentum beschränkt gewesen. Die Haftungsnorm hätte ebenso die Rechtssicherheit erhöht. Sie hätte die Haftung der kontrollierenden Unternehmen in der Schweiz für kontrollierte Unternehmen im Ausland als lex specialis (nach den Grundsätzen von Art. 55 OR) abschliessend geregelt und dabei im entsprechenden Anwendungsbereich die Haftung nach Artikel 41 OR ausgeschlossen (keine Anspruchskonkurrenz mit Art. 55 OR und 41 OR). Die Regelung hätte zudem einen weitgehenden Entlastungs- bzw. Befreiungsbeweis der Schweizer Muttergesellschaft vorgesehen. Die betroffenen Unternehmen hätten nachweisen können, (i) dass sie die Massnahmen entsprechend Artikel 6, einschliesslich einer Priorisierung, oder entsprechende Massnahmen nach einem gleichwertigen international anerkannten Regelwerk getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder (ii) dass sie auf das für den Schaden kausale Verhalten des kontrollierten Unternehmens keinen Einfluss nehmen konnten.

Aufgenommen in die Vorlage wurde aber eine Haftungsvariante, die auf die bestehenden Haftungsregelungen des Obligationenrechts verweist. Diese Variante verzichtet somit auf eine spezifische Haftungsnorm und lässt die Anrufung der allgemeinen Haftpflichtregeln des Obligationenrechts zur Anwendung kommen. Dabei bleibt der Rechtsprechung in einem konkreten Einzelfall überlassen, ob eine Haftung gestützt auf Art.

202 Art. 29 Abs. 2 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.