Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Dieser bezieht sich im Kontext der vorliegenden Haftung auf die Einhaltung der erwähnten Sorgfaltspflichten.
Keine weitere Widerrechtlichkeit:
Gemäss der vorgesehenen Regelung haftet das Unternehmen explizit für die Sorgfaltspflichtverletzung. Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich also um Schutznormen. Auf zusätzliche Voraussetzung zur Widerrechtlichkeit wird verzichtet, da andernfalls unklar wäre, ob nicht zusätzlich die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts erforderlich wäre, um eine Haftung zu begründen.
Wie bei Artikel 41 OR hat die Klägerschaft sämtliche Voraussetzungen der Haftung nach dieser Bestimmung zu beweisen.
Artikel 17: Solidarhaftung
Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verursacht worden ist, mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Artikel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Regelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.
[Variante zur Haftung (Artikel 15 bis 17):
Die Variante beschränkt sich auf einen Verweis auf die bestehenden Haftungsregelungen des Obligationenrechts (soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht) sowie auf den Ausschluss der Haftung für das Verhalten von Geschäftspartnern. Im Gegensatz zum Hauptvorschlag entfällt bei der Variante die Sonderregelung zur «Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung», wenn der Schaden im Ausland verursacht wurde.
Artikel 15: Grundsatz
Gemäss dieser Bestimmung gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Regelungen enthält. Demnach kommen auf die Haftung weiterhin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine Anwendung im Konzernverhältnis überhaupt bejaht werden kann, zum Beispiel jene der Verschuldenshaftung (Art. 41 OR), der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) oder jene über die Haftung für Organe (Art. 722 OR).
Artikel 16: Ausschluss für Geschäftspartner
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).