Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Artikel 16 sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können demnach nicht haftbar gemacht werden für das schädigende Verhalten von Geschäftspartnern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).
Artikel 17: Solidarhaftung
Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verursacht worden ist, nach Obligationenrecht mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Artikel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Regelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.
Artikel 18: Verjährung
Die Bestimmung enthält eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, und eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.
Artikel 19: Offenlegung von Beweismitteln
Gemäss dieser Bestimmung kann die klagende Partei in Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach diesem Kapitel vom beklagten Unternehmen die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch sowie die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft macht. Das Gericht beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Mass und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei sowie Dritter.
Mit dieser Regelung soll es nach dem Vorbild der CSDDD209 der Klägerschaft in zivilrechtlichen Haftungsprozessen nach dem diesem (dritten) Kapitel der Zugang zu Informationen bzw. die Offenlegung von Beweismitteln durch die haftbar gemachten Unternehmen bzw. Beklagten spezifisch erleichtert werden. Durch diese spezialgesetzliche Regelung werden die bestehenden Möglichkeiten der Zivilprozessordnung (ZPO)210 ergänzt, d.h. der allgemeinen Herausgabe und Offenlegung von Beweismitteln sowie insbesondere der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO). Damit sollen mögliche Informationsasymmetrien zwischen den Geschädigten/Klägern und den Unternehmen/Beklagten reduziert werden, weil in solchen Verfahren in der Regel die relevanten Beweismittel im Verfügungsbereich des beklagten Unternehmens liegen, namentlich auch jene im Zusammenhang mit den neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.
209 Art. 29 Abs. 3 CSDDD.
210 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272