Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Nationalen Aktionsplans des Bundesrates zu Wirtschaft und Menschenrechten218, oder anderen zuständigen Bundesstellen wahrgenommen.
Absatz 1:
In den Buchstaben a-d sind die Aufgaben der Behörde aufgeführt; die wichtigste Tätigkeit ist in Buchstabe d formuliert.
Buchstabe a:
Sie führt ein Verzeichnis oder Register der beaufsichtigten Unternehmen, das in elektronischer Form öffentlich zugänglich ist. Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, damit dieser den Inhalt des Verzeichnisses regeln kann.
Buchstabe b:
Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der formalen Aspekte der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 7) und der Nachhaltigkeitsberichte (Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14). Zu den formalen Aspekten gehören namentlich die (i) Sprache (Landessprache oder Englisch), (ii) das Vorhandensein des (vorbehaltlosen) Prüfberichts eines Revisionsunternehmens, das die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt, (iii) die Einhaltung der Publikations- bzw. Einreichungsfristen oder (iv) die Einhaltung der Genehmigungsvorgaben bei den Nachhaltigkeitsberichten.
Erhält die Aufsicht von einer Tochtergesellschaft (einbezogenen Gesellschaft) einen Bericht in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 3, handelt es sich um jenen der Muttergesellschaft, den die Aufsicht ebenfalls erhalten sollte oder bereits erhalten hat.
Buchstabe c:
Die Behörde macht die ihr eingereichten (i) Geschäftsberichte nach Artikel 5 Absatz 2, (ii) die Berichte nach Artikel 7 Absatz 6, (iii) die Prüfberichte nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13 sowie (iv) die Nachhaltigkeitsberichte gemäss Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c öffentlich zugänglich. Das kann z.B. auf der Homepage der Aufsichtsbehörde geschehen.
Die Berichte sind gemäss den jeweiligen Bestimmungen mit der Veröffentlichung durch die Unternehmen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde soll die Berichte nicht suchen müssen. Durch die erneute Publikation z.B. auf der Webseite der Aufsichtsbehörde oder in einem zentralen Register wird Transparenz geschaffen: Die Öffentlichkeit (insbesondere Medien, Zivilgesellschaft und Wissenschaft) erhält einen zentralen Zugang zu den eingereichten Unternehmensberichten. Zudem ermöglicht die
218 https://www.nap-bhr.admin.ch/napbhr/de/home.html > Der NAP > Über den Nationalen Aktionsplan (NAP).