Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die Klägerschaft muss zunächst den von ihr behaupteten Haftungsanspruch glaubhaft machen. Bei der Glaubhaftmachung sind die Beweisstrenge und das Beweismass reduziert.211 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, falls «für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte».212 Das Gericht darf also weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen.213
Die klagende Partei muss weiter die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft machen. Erheblich und notwendig sind Beweismittel, wenn sie relevant und tatsächlich erforderlich sind für die Beweisführung bzw. zur Untermauerung der Tatbestandsmerkmale des Haftungsanspruchs (z.B. Schaden, Menschenrechtsverletzung, Umweltverschmutzung, Kontrolle der Tochtergesellschaft). Das ist z.B. nicht gegeben, wenn andere, gleichwertige alternative Beweise existieren bzw. vorgelegt werden können, welche die Klägerschaft selbst beschaffen kann.
Das Gericht beschränkt die Offenlegung – in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips – stets auf das erforderliche und geeignete Mass (z.B. Offenlegung von Auszügen von Dokumenten statt dem gesamten Inhalt, Schwärzung sensibler Passagen), unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien im Verfahren. Weiter trifft es Massnahmen zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei und Dritter. Damit sollen insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Gegenpartei geschützt werden. Bei den schutzwürdigen Interessen kann es sich z.B. um Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder andere besonders schützenswerte Informationen handeln.
Mit diesen Einschränkungen sollen namentlich auch allgemeine Ausforschungen der Gegenpartei (sog. «fishing expeditions») vermieden werden.
4. Kapitel: Aufsicht
Das vierte Kapitel regelt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz verankerten Sorgfalts- und Transparenzpflichten. Die Aufsicht ist schlank ausgestaltet. Im Interesse der Rechtssicherheit wird sie aber detailliert geregelt. Ziel ist eine effiziente, sachgerechte und unabhängige Kontrolle der gesetzlich betroffenen Unternehmen, ohne unnötige Doppelspurigkeiten mit bestehenden Regulierungen.
211 BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 50 ff.
212 BGE 9.4.2012, 4A_567/2012, E. 1.3.3; BGE 142 III 49 E. 6.2 m.w.H.; 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c.
213 BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 52.