Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die Behörde ist an das Recht der Gleichbehandlung und die Verfahrensrechte gemäss Bundesverfassung (BV) gebunden.214 Das Handeln der Behörde muss dem Bestimmtheitsgebot folgen, d.h. voraussehbar und berechenbar sein. Weiter gelten die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeits-215 und Opportunitätsprinzip.
Artikel 20: Zuständige Behörde
Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung obliegt die Aufsicht nach diesem Gesetz der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB), bisher Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Aufsicht unabhängig ausübt (Art. 28 Abs. 2 RAG)216. Sie verfügt bereits über Aufsichtsstrukturen (Finanzen, Personal, Informationstechnologie usw.) und jahrelange Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Beaufsichtigung. Ziel ist eine kompetente und unabhängige Aufsichtsbehörde, die effizient arbeitet und gewisse bestehende Verwaltungsstrukturen nutzen kann.
Absatz 2:
Was die Organisation der Aufsicht betrifft, wird in dieser Bestimmung auf die Bestimmungen des siebten Abschnitts des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG217 verwiesen. Gemeint sind insbesondere Artikel 28 ff. RAG.
Artikel 21: Aufgaben und Verzeichnis
Die Bestimmung enthält einen Katalog der zentralen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Der Katalog ist abschliessend, wobei die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine gewisse Ermessens- und Organisationsfreiheit verfügt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, obliegt es nicht der Aufsichtsbehörde, die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung zu unterstützen oder «beraten». Diese Aufgaben werden wie bis anhin von den zuständigen Departementen/Ämtern bzw. Staatssekretariaten, namentlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), insbesondere im Rahmen des
214 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV.
215 Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
216 Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2025, SR 221.302
217 SR 221.302