Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Sammlung der Berichte eine statistische Auswertung, etwa zur Identifikation von Branchentrends oder häufigen Defiziten.
Buchstabe d:
Die zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde (RNAB) besteht in der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Dazu zählen die Sorgfalts- und Transparenzpflichten nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels, also Artikel 4 bis 8.
Die Aufsicht kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen ihre Pflichten ordnungsgemäss und vollständig erfüllen. Dies schliesst auch die Befugnis ein, von sich aus tätig zu werden, also Unternehmen zu identifizieren, die ihren Pflichten nicht nachkommen, ohne sich proaktiv bei der Behörde zu melden.
Durch diese aktive Aufsichtsfunktion wird die Effektivität und Glaubwürdigkeit des gesamten Sorgfaltssystems gewährleistet.
Absatz 2:
Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Inhalt des Verzeichnisses nach Absatz 1 Buchstabe a in einer Verordnung. Das betrifft z.B. die Erfassung der Unternehmen mit der Firma, Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer), Datum der Meldung nach Artikel 8 Absatz 1.
Artikel 22: Verdachtsmeldungen
Diese Bestimmung regelt die Meldungen von Personen an die Aufsicht, d.h. die Möglichkeit, der Aufsichtsbehörde Hinweise auf mögliche Verstösse gegen Pflichten dieses Gesetzes zu melden. Die Bestimmung dient der wirksamen Durchsetzung der nachhaltigen Unternehmensführung und ergänzt die behördliche Aufsicht durch eine niederschwellige Informationszufuhr. Sie verleiht der meldenden Person keine Parteistellung oder Parteirechte und begründet kein Beschwerderecht.
Ein ähnlicher Mechanismus ist im europäischen Recht vorgesehen.219 Dieser ermöglicht es, der Aufsichtsbehörde substanzielle Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen zu übermitteln, ohne die behördliche Entscheidungskompetenz über das weitere Vorgehen einzuschränken.
Absatz 1:
219 Vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 CSDDD.