Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Nach Absatz 1 nimmt die Aufsichtsbehörde Meldungen entgegen, die auf einen möglichen Verstoss eines Unternehmens gegen die Pflichten nach diesem Gesetz hindeuten. Verdachtsmeldungen können von natürlichen Person (Art. 11 ff. ZGB220) oder juristischen Person (Art. 52 ff. ZGB)221 stammen. Der offene Personenkreis trägt dem Umstand Rechnung, dass relevante Informationen häufig auch ausserhalb des Unternehmens oder ausserhalb der Schweiz vorhanden sind, insbesondere auch entlang der Aktivitätskette.
Ziel dieser Meldungen sollen konkrete Informationen sein, die auf einen möglichen Verstoss hindeuten können. Pauschale oder offensichtlich unbegründete Vorbringen müssen von der Aufsichtsbehörde nicht weiter beachtet werden.
Die meldende Person erhält keine Parteistellung und wird auch sonst nicht über allfällige Schritte der Aufsichtsbehörde informiert.
Absatz 2:
Absatz 2 regelt das Vorgehen der Aufsichtsbehörde nach Eingang einer Verdachtsmeldung. Die Behörde kontrolliert die Meldung und entscheidet, ob eine Überprüfung nach Artikel 23 einzuleiten ist.222 Damit die Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsverfahren einleitet, muss sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Auffassung gelangen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes bestehen. Hinreichende Anhaltspunkte sind gegeben, wenn nachvollziehbare Indizien oder konkrete, plausible Hinweise für den Verdacht vorliegen. Es ist kein Nachweis erforderlich. Reine Vermutungen oder Spekulationen genügen aber nicht.
Absatz 3:
Absatz 3 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, Meldungen vertraulich zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.223 Die vertrauliche Behandlung betrifft insbesondere die Identität der meldenden Person sowie die Elemente der Meldung, die es ermöglichen könnten, die meldende Person zu identifizieren.
Artikel 23: Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen
Die Aufsichtsbehörde wird aufgrund des risikobasierten Ansatzes von sich aus tätig werden und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen prüfen. Sie wird auch gestützt auf substantiierte Hinweise aus dem Melde- und Beschwerdeverfahren (Art. 6 Abs. 2 Bst. g) des sorgfaltspflichtigen Unternehmens oder aufgrund einer Verdachtsmeldung (Art. 22) hin aktiv werden. Es liegt
220 SR 210
221 AG, GmbH, GEN, Stiftung, Verein.
222 Art. 25 Abs. 2 CSDDD.
223 Art. 34 RAG.