Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
aber immer im (Entschliessungs-)Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie in einem Einzelfall tätig wird.
Absatz 1 Buchstabe a:
Die Aufsichtsbehörde prüft risikobasiert, ob die Pflichten der Unternehmen nach den Artikeln 4 bis 8 (sämtliche Sorgfalts- und Transparenzpflichten, inkl. Melde- und Mitwirkungspflicht), Artikel 13 Absatz 1 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen), Artikel 14 (Erstellung und Einreichung eines formell korrekten Nachhaltigkeitsberichts) oder nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk über Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind.
Ähnlich wie bei den risikobasierten Sorgfaltspflichten hat sich die Aufsichtsbehörde auf die Unternehmen mit den grössten Risiken zu fokussieren, wobei sie die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere: (i) die Erfüllung der Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten und (ii) die ordnungsgemässe Berichterstattung. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn (i) keine oder unzureichende Risikoanalysen durchgeführt wurden, (ii) ein Beschwerdemechanismus fehlt, (iii) keine Abhilfemassnahmen getroffen wurden, (iv) der gesetzlich vorgeschriebene Bericht fehlt, dieser unvollständig oder verspätet ist.
Absatz 1 Buchstabe b:
Nach dieser Bestimmung prüft die Aufsichtsbehörde risikobasiert, ob ein Unternehmen nach ausländischem Recht einen gleichwertigen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstattet hat.
Absatz 2:
Die Aufsichtsbehörde kann Kontrollen vor Ort, namentlich auf den Grundstücken oder in den Geschäftsräumen, bei den betroffenen sorgfaltspflichtigen Unternehmen durchführen, wenn dies zur Klärung von Sachverhalten erforderlich bzw. «nötig» ist. Die Kontrolle vor Ort unterliegt also dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Gegenstück bildet die Pflicht der Unternehmen, der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen Zugang zu ihrer Infrastruktur und derjenigen ihrer kontrollierten Unternehmen zu gewähren (vgl. Art. 8 Abs. 3).
Solche Kontrollen ermöglichen es, Dokumentationen, Prozesse und tatsächliche Praktiken oder auch den Zustand eines Grundstücks unmittelbar zu überprüfen. Sie dienen der Beweissicherung und erhöhen die Effektivität der Aufsicht. Konkret ermöglichen sie der Aufsichtsbehörde bzw. ihren Vertretern, die Situation des Unternehmens in Bezug auf die Menschenrechte und Umweltaspekte zu erörtern, zu analysieren und auf Risiken hin zu prüfen. Aus den Ergebnissen solcher Kontrollen lassen sich auch Vergleiche zu anderen Unternehmen ziehen. Die Aufsicht soll Unternehmen bei festgestellten Mängeln zur Nachbesserung auffordern und eine angemessene Frist ansetzen. Gestützt auf die Kontrollen wird die Aufsichtsbehörde einen Bericht erstellen, zu dem das