Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Nichteinhaltung gleichwertiger, international anerkannter Regelwerke über Sorgfaltspflichten (Art. 5) oder (iii) bei Nichterstellung von gleichwertigen Nachhaltigkeitsberichten nach ausländischem Recht (Art. 10) gegenüber den Unternehmen tätig werden und die geeigneten Massnahmen gegenüber den fehlbaren Unternehmen anordnen. Durch diese sollen die Unternehmen dazu gebracht werden, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und schädigendes Verhalten zu stoppen. Im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Umwelt ist vor allem die Art, wie die Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, unter Umständen problematisch, d.h. diese soll korrigiert werden. Darum stehen Mass- nahmen gegenüber den Unternehmen und nicht gegenüber Personen, die ersetzt werden können, im Zentrum.

Die Behörde besitzt ein gewisses Entschliessungsermessen, damit sie nicht sämtliche Kleinstverstösse sanktionieren muss. Sie ist (auch) bei den Massnahmen an das verfassungsmässige Recht der Gleichbehandlung256 gebunden. Weiter gelten die Grundsätze von Treu und Glauben und des öffentlichen Interesses sowie das Verhältnismässigkeits-257 Opportunitäts- und Subsidiaritätsprinzip. In allen Fällen soll demnach das mildeste Mittel angewendet werden.

Buchstabe a:

Mit dem Verweis auf die Bestimmungen von Artikel 6 bis 8, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 ist die Verletzung der darin erwähnten Sorgfalts-, Berichterstattungs- und Melde-/Mitwirkungspflichten gemeint.

Buchstabe b:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde auch Massnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten (nach Art. 5) nicht einhalten.

Buchstabe c:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen gegenüber Unternehmen ergreifen, die keinen gleichwertigen Nachhaltigkeitsbericht nach ausländischem Recht (nach Art. 10) erstellt haben.

Absatz 2: Verweis

Mit einem bei geringfügigen Verletzungen mittels Verfügung258 von der Aufsichtsbehörde offiziell ausgesprochenem Verweis wird gegenüber dem fehlbaren Unternehmen zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmtes Verhalten (oder Untätigbleiben) pflicht-

256 Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV.

257 Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mittel) sein (Art. 5 Abs. 2 BV).

258 Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VwVG.