Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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winns objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, wobei hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit gelten.267 Eine Detailprüfung der Buchhaltung, ggf. unter Beizug von Revisionsunternehmen etc. ist als machbar zu qualifizieren.268 Ist eine (externe) Schätzung nötig, hat die Aufsichtsbehörde die Grundlagen derselben (Bewertungsgrundsätze etc.) offenzulegen.269

Absatz 7: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde für höchstens fünf Jahre

Im öffentlichen Beschaffungsrecht ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ausschluss vom Verfahren möglich.270 Als Sanktion kann die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschliessen, wobei der Ausschluss für Aufträge des Bundes, der Kantone oder auch der Gemeinden angeordnet werden kann, für eine Ebene oder für alle oder zwei Ebenen zusammen. Der Ausschluss darf höchstens für fünf Jahre verfügt werden. Es kann sich dabei auch um Aufträge von bundeseigenen Betrieben handeln (z.B. der Schweizerischen Bundesbahnen SBB).

Eine ähnliche Regelung enthält das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005271 in Bezug auf Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ergangen ist, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Liste führt.272

Absatz 8: Meldung rechtskräftig verfügter Ausschlüsse von öffentlichen Aufträ-

gen

Nach dieser Bestimmung meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz vom

267 Vgl. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26.

268 BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26.

269 BSK FINMAG-Bösch, Art. 35 N 27.

270 Art. 44 BöB, Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1), s. auch Art. 44 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1).

271 SR 822.41

272 S. Art. 13 BGSA.