Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Der Verweis auf den «Rahmen von Absatz 2» dieser Bestimmung stellt sicher, dass der Bundesrat insbesondere das Spezialitätsprinzip und den Vertraulichkeitsgrundsatz (Amts-/Berufsgeheimnis) zu berücksichtigen hat, wenn er Staatsverträge abschliesst.
Artikel 29: Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen
Die Bestimmung ist Artikel 27 RAG nachgebildet und regelt die grenzüberschreitenden amtlichen Prüfungshandlungen bzw. Vor-Ort-Kontrollen der Schweizer Aufsichtsbehörde im Ausland (Abs. 1) und der ausländischen Aufsichtsbehörden in der Schweiz (Abs. 2-5). Absatz 1 ermöglicht der Schweizer Aufsichtsbehörde, im Gegensatz zur Amtshilfe, ausländische Aufsichtsbehörden um Prüfungshandlungen auf deren Territorium zu ersuchen oder mit entsprechender Ermächtigung selbst vorzunehmen. Die Absätze 1 und 3 erlauben den Fernzugriff der Schweizer Aufsichtsbehörde (oder beigezogener Fachpersonen) von der Schweiz aus und den Fernzugriff von ausländischen Aufsichtsbehörden im Inland bei Schweizer Unternehmen; dies gilt aber nur, wenn eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag besteht oder die Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde oder jene der ausländischen Aufsichtsbehörde vorliegt. Mit dem Fernzugriff können die Reisetätigkeit der Behörden und damit die Kosten reduziert werden.
Absatz 1:
Die Bestimmung regelt die Vor-Ort-Kontrolle durch die Schweizer Aufsichtsbehörde – oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen – im Ausland. Diese können die ausländischen Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung um die Vornahme von (stellvertretenden) Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Existiert eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder im Falle der Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde kann die Schweizer Aufsichtsbehörde die Prüfungshandlung im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus auch selbst vornehmen oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen vornehmen lassen. Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, hat die Schweizer Aufsichtsbehörde ein Entschliessungsermessen. Die Gesuchstellung an die ausländische Aufsichtsbehörde ist nur notwendig, wenn keine staatsvertragliche Regelung existiert.246
Zu den Prüfungshandlungen gehören z.B. das Führen von Interviews, Sichten von Dokumenten, Vornahme von Augenscheinen oder die Entnahme von Proben. Es sind aber nur Handlungen zulässig, die zur Durchsetzung des Gesetzes (NUFG) erforderlich sind.
Absatz 2:
246 BSK Revisionsrecht-MALACRIDA/SPILLMANN, Art. 27 RAG N 18.