Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

weil die Pflichtverletzung keinen Dauerzustand begründet.261 Im Gegensatz zur Verwarnung, die präventiv, ermahnend oder erzieherisch wirken soll, wird in der Feststellungsverfügung verbindlich dargelegt, dass eine Pflichtverletzung stattgefunden hat.

Absatz 6: Gewinneinziehung

Diese verwaltungsrechtliche Massnahme der Gewinneinziehung soll für einen Ausgleich sorgen, d.h. aus fehlbarem Verhalten soll für das Unternehmen kein monetärer Nutzen (Gewinn) oder Wettbewerbsvorteil resultieren (z.B. höherer Gewinn durch den Bezug von unter Kinderarbeit produzierter Baumwolle). Die Gewinnabschöpfung hat demnach keinen repressiven oder strafenden Zweck.262 Erfasst werden nur Gewinne beim sorgfaltspflichtigen Unternehmen selbst, also nicht solche, die sich bei Drittpersonen befinden.263 Eine Gewinnabschöpfung kommt nur in Frage, wenn eine Verletzung der (Sorgfalts-/Berichterstattungs-) Pflichten vorliegt («Verletzung seiner Pflichten erzielt hat»).

Soweit der Gewinn nicht der geschädigten Person/den geschädigten Personen ausgerichtet wird, geht er an den Bund. Hat das Unternehmen für dieselbe Pflichtverletzung bereits zivilrechtliche Schadenersatzleistungen erbracht, verzichtet die Aufsichtsbehörde somit im Umfang dieser Leistungen auf eine Gewinneinziehung. Die Schadenersatzforderungen müssen unbestritten sein, sei es aufgrund eines Vergleichs, einer Anerkennung oder eines rechtskräftigen Urteils. Die Aufsichtsbehörde nimmt dabei lediglich eine formelle Prüfung vor, ob ein rechtsgültiger oder anerkannter Anspruch besteht. Diese Lösung verhindert sowohl Doppelbelastungen als auch Doppelgewinne und entspricht dem FINMAG-Modell im Finanzmarktrecht.264

Als «Gewinn» im Sinne der Norm ist die Differenz zwischen dem Ertrag (Mittelzuflüsse) und dem Aufwand (Auslagen, Kosten etc.) während einer bestimmten Periode zu qualifizieren, also der Nettobetrag.265

Analog der Bestimmung von Artikel 35 Absatz 3 FINMAG lässt die Aufsichtsbehörde den Gewinn schätzen, falls dieser sich nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt.266 Zulässig ist die Schätzung nur, wenn die Bestimmung des Ge-

261 BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 32 N 1.

262 BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 7.

263 Vgl. die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB).

264 Vgl. Art. 35 Abs. 6 FINMAG; BBl 2006 2829, S. 2884.

265 BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 20 f.

266 Vgl. auch Art. 70 Abs. 5 StGB.