Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Diese Bestimmung regelt die stellvertretende Vor-Ort-Kontrolle auf Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung. Der ersuchende Staat muss hierfür Gegenrecht gewähren. Ausserdem finden Artikel 28 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Gemäss der Lehre genügt es, wenn die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde Vor-Ort-Kontrollen unter gewissen Voraussetzungen einzelfallweise und in eigenem Ermessen tatsächlich gewährt.247
Die Absätze 2 und 3 von Artikel 28 entsprechen den Voraussetzungen der Gewährung der klassischen Amtshilfe. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde hat sich an das VwVG zu halten; sie hat eine Verfügung zu erlassen, falls sich das betreffende Unternehmen weigert, ihr den Zugang zu Büroräumlichkeiten oder Informationen (Beantwortung von Fragen, Sichten von Dokumenten etc.) zu verschaffen.248
Absatz 3:
In diesen Bestimmungen sind die Vor-Ort-Kontrolle und der Fernzugriff geregelt, welche die ausländische Aufsichtsbehörde im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung selbständig, mit oder ohne Begleitung der Schweizer Aufsichtsbehörde und ggf. getroffener Massnahmen nach Absatz 4, vornimmt. Die Prüfungshandlungen richten sich nach ausländischem Recht.249 Für solche Vor-Ort-Kontrollen oder Fernzugriffe ist eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder die Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde nötig. Zudem muss der Staat Gegenrecht gewähren und es bleibt Artikel 28 Absatz 2 und 3 vorbehalten.
Absatz 4
Die Zustimmung zu Prüfungshandlungen per Fernzugriff der ausländischen Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen Massnahmen treffen können, wonach die Einsichtnahme in Informationen und deren Kenntnisnahme durch ausländische Aufsichtsbehörden im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen. Bei der Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde gegenüber der ausländischen Aufsichtsbehörde weist sie diese auf ihre Pflicht hin, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Einzelheiten werden in der Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde festgelegt. Zur Gewährleistung der Einsicht- und Kenntnisnahme im gesetzlichen Rahmen
247 BSK Revisionsrecht-MALACRIDA/SPILLMANN, Art. 27 RAG N 39.
248 BSK Revisionsrecht-MALACRIDA/SPILLMANN, Art. 27 RAG N 48.
249 BSK Revisionsrecht-MALACRIDA/SPILLMANN, Art. 27 RAG N 51.