Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Schweizer Aufsichtsbehörde im internationalen Kontext resp. bei grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen im gleichen Umfang tätig werden wie in rein «schweizerischen» Verfahren.
Absatz 8:
Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2, 3 und 4 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
Artikel 30: Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach dieser Bestimmung handelt es sich um Verwaltungssanktionen, die darauf abzielen, die Tätigkeit des Unternehmens so auszugestalten, dass das Gesetz eingehalten wird. Es handelt sich nicht um strafrechtliche Sanktionen; entsprechend sind die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV250) und jene der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK251 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK252), namentlich das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung,253 grundsätzlich nicht anwendbar.254 Auch ist der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar. Der Katalog von Absatz 2-8 ist als abschliessend zu betrachten. Die Massnahmen können gleichzeitig angeordnet bzw. kombiniert werden. Die Anordnung dieser Massnahmen setzt keine Verweise nach Buchstabe a voraus. Da es sich um reine Verwaltungssanktionen handelt, gilt das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht.
Die Massnahmen werden gegenüber den fehlbaren Unternehmen angeordnet. Sie bezwecken die Beendigung des schädigenden Verhaltens des Unternehmens. In der Regel sind die Adressaten juristische Personen (AG, GmbH). Theoretisch könnte auch gegen den Inhaber/die Inhaberin eines Einzelunternehmens eine Massnahme ausgesprochen werden. Demgegenüber sind die Strafbestimmungen von Artikel 42 nur auf natürliche Personen anwendbar255.
Absatz 1:
Nach Absatz 1 Buchstaben a-c muss die Aufsichtsbehörde (i) bei Verstössen gegen die Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, (ii) bei
250SR 101
251SR 0.101
252 SR 0.101.07
253 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0).
254 Vgl. zum Ganzen: Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018; BBl 2022 776.
255 Zu den Ausnahmen s. Art. 102 StGB.