Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

auch ohne Mahnung eine Ersatzvornahme angeordnet werden (z.B. Stilllegung einer Fabrik wegen Explosionsgefahr).

Buchstabe b: Befugnisse der Organe des Unternehmens ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen:

Die Übertragung von solchen Befugnissen auf eine Drittperson erscheint v.a. dann sinnvoll, wenn die Organe des Unternehmens, i.d.R. handelt es sich um die Exekutivorgane, bei der AG also den Verwaltungsrat, nicht handeln. Die eingesetzte Drittperson handelt dann anstelle der Organe. Die «Übertragung» erfolgt mittels Verfügung (ähnlich der Einsetzungsverfügung der FINMA in Bezug auf den Untersuchungsbeauftragten, Art. 36 FINMAG). Die delegierbaren Befugnisse sind jede des geschäftsführenden Organs260. Bei der AG führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht (nach Massgabe eines Organisationsreglements) einzelnen Mitgliedern oder Dritten (Geschäftsleitung) übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716b OR).

Buchstabe c: bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung das Unternehmen dazu verpflichten, eine Reorganisation, Zweckänderung, strategische Neu-

ausrichtung oder die Auflösung seiner kontrollierten Unternehmen, die zu den Pflichtverletzungen beigetragen haben, anordnen:

Mit diesem Instrument kann im Ergebnis als ultima ratio der verwaltungsrechtlichen Massnahmen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verletzungen die Liquidation und Schliessung von kontrollierten (Tochter-) Unternehmen bewirkt werden, z.B. wenn diese wiederholt oder in gravierender Weise zu Pflichtverletzungen beigetragen haben resp. zur Umgehung von Pflichten oder Verschleierung von Geschäftspraktiken verwendet werden. Adressatin der Massnahme ist das kontrollierende (Mutter-) Unternehmen.

Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sind mildere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, wobei eine Reorganisation, Zweckänderung oder strategische Neuausrichtung des betroffenen Unternehmens angeordnet werden können (z.B. Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche, die von Kinderarbeit betroffen sind, im Rahmen einer Zweckänderung, oder die Absetzung einer Geschäftsleitung).

Absatz 5: Erlass einer Feststellungsverfügung, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nicht mehr angeordnet werden kann

Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 32 Absatz 1 FINMAG. Die Feststellungsverfügung wird von Amtes wegen bei Pflichtverletzungen erlassen, sofern der ordnungsgemässe Zustand nicht mehr angeordnet werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das betroffene Unternehmen diesen schon selbst wiederhergestellt hat oder

260 BSK FINMAG-MAURENBRECHER/TERLINDEN, Art. 36 N 68.