Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
durch das betroffene Schweizer Unternehmen kommen namentlich technische Massnahmen in Betracht, aber auch andere Massnahmen am Ort der Einsichtnahme. Die Rahmenbedingungen für den Fernzugriff aus dem Ausland werden in einem Staatsvertrag oder, wie erwähnt, in der Zustimmung der Aufsichtsbehörde geregelt.
Absatz 5:
Nach dieser Bestimmung können die von einer Massnahme nach Absatz 4 betroffenen Unternehmen die Vornahme von Prüfungshandlungen vor Ort in der Schweiz verlangen (durch die ausländische Aufsichtsbehörde), wenn sie gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass Prüfungshandlungen per Fernzugriff für sie einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge hätten.
Absatz 6:
Die Schweizer Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung die ausländische Aufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten oder durch eine unabhängige Fachperson nach Artikel 23 Absatz 3 begleiten lassen. Eine solche Begleitung kann das betroffene Unternehmen verlangen.
Absatz 7:
Nach dieser Bestimmung verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 3) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 6) über dieselben Befugnisse gegenüber dem betroffenen Unternehmen wie gegenüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen und den von diesen kontrollierten Unternehmen.
Diese Regelung kann zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten führen, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zwar der Zuständigkeit einer ausländischen Behörde unterliegt, nicht jedoch der Aufsicht durch die Schweizer Aufsichtsbehörde. Die Inspektion dieses Unternehmens oder die Übermittlung von Informationen, über die dieses Unternahmen verfügt, ist zwar je nach den Umständen möglich, wenn dieses und allfällig weitere betroffene Personengruppen zustimmen. Dieses Verfahren ist aber umständlich und anfällig für Fehler, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in der teilweise umfangreichen Dokumentation zu einem Mandat eine zustimmungsverpflichtete Person übersehen wird. Aus diesem Grund verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen. Falls eine ausländische Behörde bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz inspizieren möchte, erweitert sich die Aufsichtszuständigkeit der Schweizer Aufsichtsbehörde auf eben dieses Mandat.
Mit «Befugnissen» sind namentlich jene von Artikel 23 (Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen) und die Massnahmen nach Artikel 30 ff. gemeint. Damit kann die