Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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bzw. gesetzeswidrig ist. Der Verweis ist das mildeste Sanktionsinstrument. Es macht v.a. in leichten Fällen Sinn bzw. wenn sich ein (grösserer) Schaden noch vermeiden lässt.

Absatz 3: Pflichtwidriges Verhalten des Unternehmens verbieten und es anweisen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, den ordnungsgemässen Zustand wieder-

herzustellen und es zu Sicherheitsleistungen verpflichten

Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Abklärungen «pflichtwidriges Verhalten», d.h. gegen die Pflichten dieses Gesetzes verstossende Handlungen des Unternehmens fest, kann sie ein entsprechendes Verbot aussprechen. Dieses Verbot kann mit der Strafdrohung «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen»259 kombiniert werden. Weiter kann die Behörde die fehlbaren Unternehmen anweisen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen und damit den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen (z.B. die Einstellung von Kinderarbeit). Schliesslich ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den betroffenen Unternehmen Sicherheitsleistungen (z.B. Hinterlegung von Geldbeträgen, Bankgarantie o.dgl.) zu verlangen, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands gefährdet ist (z.B. bei mangelnder Kooperationsbereitschaft, finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens).

Absatz 4: Massnahmen bei Nichtbefolgung von Anordnungen nach Absatz 3 trotz vorgängiger Mahnung, in dringenden Fällen auch ohne Mahnung:

In Absatz 4 Buchstaben a-c sind kaskadenartig die Massnahmen aufgezählt, welche die Aufsichtsbehörde gegen Unternehmen ergreifen kann, welche gegen eine Anordnung nach Absatz 3 verstossen (Verbot von pflichtwidrigem Verhalten, Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, Verpflichtung zu Sicherheitsleistung). Die Massnahmen erfordern eine vorgängige Mahnung. In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde darauf verzichten.

Buchstabe a: Ersatzvornahme

Diese Bestimmung behandelt die Ersatzvornahme. Die Aufsichtsbehörde kann demnach die angeordnete Handlung auf Kosten des säumigen, d.h. sich in Verzug befindenden Unternehmens selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Diese ist nur denkbar, wenn das Handeln bzw. Tun noch möglich resp. erfüllbar ist (z.B. Erstellung einer Risikoanalyse, Veröffentlichung des Berichts, Beseitigung einer Gewässerverschmutzung). Vollstreckbar ist die Verfügung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 39 Buchstaben a-c VwVG gegeben sind.

Die Kosten für die Ersatzvornahme trägt das betroffene Unternehmen. Diese muss in der Mahnung mit Fristansetzung angekündigt werden für den Fall der Nichtbefolgung. In dringenden Fällen, wenn Gefahr in Verzug ist und ein grosser Schaden droht, kann

259 Art. 292 StGB.