Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
21. Juni 2019273 über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichneten Stelle und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen.
Gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)274 kann eine Auftraggeberin oder die zuständige Behörde eine Anbieterin oder Subunternehmerin von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen, wenn sie gewisse Tatbestände (siehe Art. 44 BöB) erfüllt. Die Auftraggeberin oder die zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB; Art. 45 Abs. 3 BöB; Art. 25 Abs. 1 VöB275). Die BKB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen (Art. 45 Abs. 3 BöB).
Auf kommunaler und kantonaler Ebene sind ähnliche Regelungen in Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)276 vorgesehen. Die für die Führung der Liste zuständige Behörde ist das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB; Art. 45 Abs. 3 IVöB).
Absatz 7 sieht einen neuen Ausschlussgrund von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde vor, und zwar wenn ein Unternehmen seine Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, 13 Absatz 1 oder 14 in schwerwiegender oder wiederholter Weise verletzt hat.
Gemäss Artikel 24 Absatz 3 meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe i der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichnete Stelle (d.h. der BKB) und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Diese Stellen müssen gemäss Artikel 45 Absatz 3 BöB und gemäss Artikel 45 Absatz 3 IVöB eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen führen. Sie sorgen dafür, dass jede Auftraggeberin in Bezug auf eine bestimmte Anbieterin oder Subunternehmerin die entsprechenden Informationen erhalten kann. Sie können zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
Artikel 31: Pekuniäre Verwaltungssanktion
273 SR 172.056.1
274 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019, SR 172.056.1
275 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 12. Februar 2020, SR 172.056.11
276 Im Kanton Bern s. BSG 731.2-1