Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten

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Aufgrund der Erfahrungen bisheriger Grossanlässe ist bei diesem Mengengerüst davon auszugehen, dass ein interkantonaler Polizeieinsatz (IKAPOL-Einsatz) erforderlich sein wird, ein Armeeeinsatz im Assistenzdienst zu Gunsten der zivilen Behörden in Erwägung zu ziehen ist und der Unterstützungsbedarf durch ausländische Polizeikräfte nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte und der Blaulichtorganisationen werden von den Kantonen getragen. Dies gilt auch für allenfalls zugezogene ausländische Polizeikräfte. Über die Verteilung allfälliger Kosten für IKAPOL-Einsätze entscheiden die Kantone. Dazu gehört auch der Entscheid, ob auf die Verrechnung von Unterstützungseinsätzen im Sinne der IKAPOL-Vereinbarung verzichtet wird. Der Bund wird sich an diesen Kosten nicht beteiligen.

3.3.1.3 Engagement der Bundesämter und der Transportpolizei SBB

Die Armee kann auf Gesuch von zivilen Behörden des Bundes und der Kantone Unterstützung im Rahmen eines Assistenzdienstes leisten, wenn die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und die zivilen Behörden diese in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten. Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Dauert der Einsatz länger als drei Wochen oder werden mehr als 2’000 Angehörige der Armee aufgeboten, muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen.

Zivile Behörden und Dritte können zudem, gestützt auf die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) unterstützt werden, sofern diese Hilfe unbewaffnet erfolgen kann und mit einem wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Armeeangehörigen verbunden ist.

Die Wahrung der Lufthoheit liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Die Armee (Luftwaffe) ist für die Durchführung entsprechender luftpolizeilicher Massnahmen zuständig. Gestützt auf die Erfahrungen wie die jährlichen Einsätze am WEF oder an anderen Grossanlässen schätzt die Armee die Zusatzkosten für Einsätze der Luftwaffe während OPWS auf mehrere Millionen Franken. Hinzu kommen zusätzliche Kosten für Verbrauchsmaterial, erhöhter Unterhaltsbedarf und Personalaufwand.

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist zuständig für die Koordination aller Vorkehrungen zur Aufnahme ausländischer Polizeikräfte – insgesamt mehrere hundert Personen. Diese werden im «International Police Cooperation Center (IPCC)» zusammengeführt. Zudem stellt jedes Teilnehmerland eine ständige Verbindungsperson als Ansprechpartnerin in allen sicherheitsrelevanten Fragen zur Verfügung (sogenannte OSLO). Diese sind frühzeitig in die Arbeiten einzubeziehen.

Der Direktionsbereich Bundessicherheit (BSD) ist in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Koordination des Schutzes von Personen mit völkerrechtlichem Schutzstatus (VIP) zuständig, wobei die operative Umsetzung in der Verantwortung der Kantone liegt. Insbesondere an der Eröffnungs- und an der Schlussfeier ist mit zahlreichen völkerrechtlich geschützten Personen zu rechnen.