Erläuternder Bericht - ChemRRV (Dünger)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 11 Seiten

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5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

5.3.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31): Vereinfachungen für KMU

Es entsteht keine neue Pflicht für Unternehmen, sondern eine Möglichkeit, die auf Freiwilligkeit beruht. Es handelt sich um eine Lockerung der bisherigen Regulierung. Unternehmen haben unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kalkungsmittel im Wald auszubringen. Dazu ist eine kantonale Bewilligung und der Nachweis einer tiefgründigen Bodenversauerung erforderlich. Der Aufwand, diesen Nachweis zu erbringen ist vernachlässigbar, wenn man davon ausgeht, dass die Sanierung 30 Jahre lang auf den Boden wirkt und in dieser Zeit nicht wiederholt werden braucht.

5.3.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish

Es handelt sich um eine Lockerung der bestehenden Regulierung, die Unternehmen eine neue Möglichkeit schafft. Damit wird die Regulierung den EU-Nachbarländern angepasst, in denen das Ausbringen von Kalkungsmitteln ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist.

5.3.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Der Vollzug liegt weiterhin bei den Kantonen. Eine kantonale Bewilligung ist für das Ausbringen von Kalkungsmitteln im Wald erforderlich. Die Kantone sind dafür verantwortlich, den adäquaten Einsatz elektronischer Mittel zu fördern.

5.3.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Es handelt sich um die Lockerung einer Regulierung, mit dem Ziel, die Bodenfunktionen im Wald an gefährdeten Standorten zu erhalten. Es wird keine neue Pflicht generiert und daher ist es nicht notwendig, dass weitere Regulierungen im selben Themenbereich (Verbot von Düngemitteln im Wald) aufgehoben werden.

5.3.5 Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG

Die Vorlage ermöglicht die Sanierung von tiefgründig versauerten Standorten mittels Kalkung und schafft damit neue Möglichkeiten für Unternehmen, die dadurch eine Sanierung in Auftrag geben oder selbst umsetzen können. Unternehmen, die Kalkungsmittel verkaufen, profitieren ebenfalls von der Vorlage. Entsprechend entstehen mit der vorgeschlagenen Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung keine direkten neuen Pflichten für Unternehmen und es werden keine direkten Regulierungskosten für Unternehmen nach Artikel 5 UEG erwartet.

Die Sanierung mittels Kalkung bedingt zwar eine kantonale Bewilligung. Die Kosten, um die damit verbundenen Nachweise zu erbringen (Nachweis tiefgründiger Bodenversauerung), sind aber im Vergleich zur Dauer einer Sanierung unwesentlich (dauert üblicherweise 30 Jahre). Der Nachweis (pH-Wert Messung an vier Standorten)