Erläuternder Bericht - ChemRRV (Dünger)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 11 Seiten
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Produktfunktionskategorie 2 (PFC 2) gelistet sind. Die ChemRRV regelt in Anhang 2.6 die Anwendung von Düngern sowie Verbote und Ausnahmen dazu.
Die Verwendung von Düngern im Wald ist grundsätzlich verboten (Art. 18 des Waldgesetzes, [WaG, SR 921.0] i.V.m. Art. 25 der Waldverordnung [WaV, SR 921.01] und Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 5 ChemRRV). Es gibt jedoch bereits heute Ausnahmen zur Verwendung von Düngern im Wald, die in der ChemRRV geregelt sind. Für die Ausbringung von Kalken auf tiefgründig versauerten Böden im Wald wird ein weiterer Ausnahmetatbestand eingeführt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Im EU-Recht ist das Ausbringen von Kalk im Wald nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt jedoch indirekte Regelungen, die sich auf Umwelt-, Boden- und Gewässerschutz beziehen und daher auch Auswirkungen auf das Kalken von Wäldern haben können. Als Beispiele können die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG7) und die Habitatrichtlinie (92/43/EWG8) genannt werden.
Die konkrete Regulierung für das Ausbringen von Kalk im Wald liegt bei den EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist die Kalkung von Waldböden ein etabliertes Instrument zur Kompensation von externen Säureeinträgen. Zu beachten sind die Regelungen im Waldgesetz des Bundes sowie die Landeswaldgesetze und Forstrichtlinien. Festzuhalten ist auch, dass die Praxis und Zulassungsverfahren in den einzelnen Bundesländern stark unterschiedlich sind9.
Auch in Österreich ist Kalkung im Wald zulässig, sofern sie der Erhaltung oder Verbesserung des Waldbodens dient und ökologisch verträglich ist.
In Frankreich ist das Ausbringen von Kalk im Wald – ähnlich wie in Österreich – nicht grundsätzlich verboten, aber streng reglementiert, insbesondere unter dem Aspekt des Natur-, Boden- und Gewässerschutzes. Im Französischen Recht ist die Kalkung nur erlaubt, wenn sie standortgerecht ist, dem Schutz oder der Wiederherstellung von Waldfunktionen dient, und keine Schäden an Boden, Wasser oder Biodiversität entstehen.
Im Italienischen Recht existiert keine explizite nationale Regelung zur Waldkalkung, aber mehrere gesetzliche Vorgaben betreffen sie indirekt, insbesondere aus dem Umwelt-, Forst- und Naturschutzrecht. Das Ausbringen von Kalk im Wald ist als Massnahme der nachhaltigen Waldbewirtschaftung erlaubt, sofern sie ökologisch begründet und fachlich begleitet wird.
7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU, ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32.
8 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. L, 2025/1237 vom 24.6.2025.
9 Puhlmann H., Hartmann P., Mahlau L., von Wilpert K., Huber A., Moos J.H., Jansone L., Drews L. 2021. Regenerationsorientierte Bodenschutzkalkung in den Wäldern Baden-Württembergs. Berichte Freiburger Forstliche Forschung 104.