Erläuternder Bericht - ChemRRV (Dünger)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 11 Seiten

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vor. Verschiedene Bundesländer in Deutschland haben entsprechende Kriterien erarbeitet15.

4.2.2 Ausschlussgebiete (Abs. 3)

Da die Kalkung auch Risiken für bestimmte Arten bergen kann, werden Gebiete, die besonders schützenswerte und kalkungssensitive Arten und Lebensräume (darunter Arten der Roten Listen der Schweiz16) beheimaten, grundsätzlich von einer Kalkung ausgeschlossen:

1. Biotope (national, regional und lokale Bedeutung, Ziff. 1-2).

Die vom Bundesrat nach Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ausgeschiedenen Biotope (Biotope von nationaler Bedeutung, dabei handelt es sich um Auen, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen sowie Flach- und Hochmoore von nationaler Bedeutung) sowie diejenigen Biotope, die vom Kanton gestützt auf Artikel 18b Absatz1 NHG ausgeschieden werden (Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung)spielen eine wesentliche Rolle für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität in der Schweiz, und stellen einen zentralen Pfeiler der Biodiversitätspolitik des Bundes17 dar. Ein erheblicher Anteil seltener Arten sind in diesen sensitiven Lebensräumen beheimatet. Zudem gilt für die Biotope von nationaler Bedeutung, dass diese ungeschmälert zu erhalten sind. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung ist nur bei Vorliegen eines überwiegenden nationalen Eingriffsinteresses möglich. Die Kalkung von Waldböden stellt kein solches nationales Eingriffsinteresse dar.

2. schutzwürdige Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1bisNHG, in denen schützenswerte Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) vorkommen (Ziff. 3)

Neben den formell ausgeschiedenen Biotopen, die Ziff. 1 und 2 aufführen, gibt es weitere Lebensräume, die gemäss Artikel 18 Absatz 1bisNHG eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, und somit als schutzwürdig gelten. Die Schutzwürdigkeit ist im Einzelfall u.a. aufgrund der in Artikel 14 Absatz 3 NHV genannten Kriterien zu ermitteln. Ein Kriterium ist das Vorkommen der in Anhang 1 der Verordnung genannten Lebensraumtypen. Einige dieser Lebensräume kommen üblicherweise im Wald vor, wohingegen andere sich nur selten auf Waldgebiet befinden. Auch diese Lebensraumtypen spielen eine wesentliche Rolle für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität in der Schweiz. Sie sind durch das Vorkommen bestimmter Kennarten charakterisiert und zeichnen sich durch besonders seltene und gefährdeten Artgemeinschaften aus, die durch eine Kalkung gefährdet werden könnten.

15 Puhlmann H., Hartmann P., Mahlau L., von Wilpert K., Huber A., Moos J.H., Jansone L., Drews L. 2021. Regenerationsorientierte Bodenschutzkalkung in den Wäldern Baden-Württembergs. Berichte Freiburger Forstliche Forschung 104, Tab. 1.3.1.

16 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/recht/vollzugshilfen-biodiversitaet.html

17 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/publikationen/strategie-biodiversitaet-schweiz.html