Erläuternder Bericht - ChemRRV (Dünger)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 11 Seiten
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2. Waldreservate (Ziff. 4)
Waldreservate nach Artikel 20 Absatz 4 WaG sind von zentraler Bedeutung für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität im Wald, insbesondere für den Erhalt natürlicher Prozesse (Naturwaldreservate) und den Schutz national prioritärer Arten und Lebensräume (Sonderwaldreservate). Waldreservate stellen einen Hotspot der Biodiversität mit besonders vielen seltenen Arten und Lebensräumen dar. In Naturwaldreservaten wird ganz auf Eingriffe verzichtet, damit sich der Wald wieder natürlich entwickeln kann. In Sonderwaldreservaten wird nur gezielt eingegriffen, um bedrohte Arten und sensible Lebensräume zu erhalten und zu fördern. Eine Kalkung wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in diese natürlichen Ökosysteme.
3. Sehr saure Waldgesellschaften (Ziff. 5)
Sehr saure Waldgesellschaften stellen Lebensräume dar, die sich auf saurem Ausgangsgestein entwickelt haben und eine an saure Bodenbedingungen angepasste Artgemeinschaft besitzen. Aufgrund der fehlenden evolutionären Anpassung stellt Kalk ein Fremdstoff für diese Lebensräume dar. Entsprechend beinhalten diese Lebensräume kalkungssensitive Arten. Der Eintrag von Kalk stellt daher eine Gefährdung für die typische, an saure Bedingungen angepasste Artgemeinschaft dar. Sehr saure Waldgesellschaften sind gemäss der nationalen Beschreibung der Waldgesellschaften (Vollzugshilfe Nais, Bericht Nais-LFI Anhang 3) Waldgesellschaften der Nummer 46, 19, 70, 41*, 46M, 46*, 46t, 41, 1, 2, 7*, 8*, 45, 68, 1h, 72, 56, 57V, 57S, 71, 59, 58L, 58, 55*, 19L, 3, 3s, 3*/4*, 59C, 59L, 59V, 58C, 57M, 68*, 59J, 59*, 47*, 47M, 47, 42R, 42C/Q, 42V, 33A, 33-27, 3LV, 3L-4L.
4. Vorranggebiete Biodiversität (Ziff. 6)
Für den Schutz der biologischen Vielfalt werden in den kantonalen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften gemäss Artikel 20 Absatz 2 WaG Vorranggebiete der Biodiversität ausgeschieden. Bei diesen Flächen handelt es sich um ökologisch besonders wertvolle Lebensräume für Flora und Fauna. Da das Einbringen von Kalk seltene und gefährdete Arten beeinträchtigen kann, werden diese Flächen von der Kalkung ausgeschlossen.
4.2.3 Ausbringungszeitraum und Ausbringungsmenge (Abs. 4)
Die Ausbringung von Kalkungsmitteln darf nur zwischen Mitte August und Ende November erfolgen. Dieser Zeitraum schliesst die Hauptvegetationszeit, der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit von Vogelarten sowie zur Hauptaktivitätszeit von Amphibien und Insekten aus. Die Ausbringung darf nicht im Winter erfolgen, da im Winter die biologische Aktivität stark reduziert ist und Kalk weniger gut in den Boden aufgenommen wird, insbesondere ist auch zu vermeiden, dass aufgrund der Ausbringung von Kalkungsmitteln auf Schneedecken der Kalk in die angrenzenden Gewässer ausgewaschen wird.
Die ausgebrachte Menge des Kalkungsmittels darf das Höchstmass von 3 Tonnen Dolomit-Äquivalent pro Hektare nicht überschreiten. Diese Ausbringungsmenge hat sich mehrfach bewährt und ist ausreichend, um den pH-Wert und die Basensättigung