Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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1 Ausgangslage

Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)1 regelt in aktuell 38 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen und insbesondere Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.

Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der sog. «REACH-Verordnung»2, des Anhangs I der sog. «POP-Verordnung»3 und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase4 ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV.

Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Fortschreibung des Rechts in internationalen Verträgen wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe5 oder dem Übereinkommen von Minamata über Quecksilber6, das die Schweiz als Vertragspartei in nationales Recht zu überführen hat. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung für drei persistente organische Schadstoffe oder Schadstoffgruppen gemäss Beschlüssen der zwölften Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens im Mai 20257 umgesetzt, unter Berücksichtigung des Vorgehens in der EU.

Weiter sieht die Vorlage Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Schaumfeuerlöschern und der Verwendung von Schaumlöschmitteln in allen anderen Anwendungen vor, die jeweils per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten. Sie richten sich an den Beschränkungen für Perfluorhexansäure und ihre Vorläuferverbindungen in Schaumlöschmitteln8 sowie an einem

1 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen; SR 814.81.

2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

3 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

4 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Fassung gemäss ABl. L, 2024/573, 20.2.2024.

5 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe; SR 0.814.03.

6 Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber; SR 0.814.82.

7 Decisions SC-12/9 (Chlorpyrifos), SC-12/10 (Medium-chain chlorinated paraffins), SC-12/12 (Long-chain perfluorocarboxylic acids, their salts and related compounds).

8 Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe, Fassung gemäss ABl L, 2024/2462, 20.09.2024.