Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Zubereitungen und Gegenständen an jene der EU19 angepasst werden. Darüber hinaus sollen – wie in der EU – in fluorfreien Schaumlöschmitteln, die in mobile und ortsfeste Systeme eingefüllt sind, unvermeidliche Verunreinigungen langkettiger Perfluorcarbonsäuren aus vormalig eingefüllten fluorhaltigen Löschmitteln toleriert werden20.

• Die in Anhang 1.7 über Quecksilber festgelegten Einschränkungen und Verbote

des Inverkehrbringens Quecksilber enthaltender Gegenstände werden gemäss den Beschlüssen an der vierten und fünften Konferenz der Vertragsparteien des Minamata-Übereinkommens mit fünf Verwendungen ergänzt (Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter und Schmelzdrucksensoren, Quecksilber-Vakuumpumpen, Wuchtgewichte für Reifen und Räder, Filme und fotografische Papiere, Antriebssysteme für Satelliten und Raumfahrzeuge). Darüber hinaus sieht die Vorlage ein Ausfuhrverbot quecksilberhaltiger Lampen vor. Nachdem die Ausfuhr von Quecksilber für die Herstellung von Lampen seit dem Jahr 2021 nicht mehr bewilligt wird, sollen auch Quecksilber enthaltende Lampen künftig nicht mehr ausgeführt werden dürfen.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die neu vorgeschlagenen Vorschriften entsprechen dem neuesten Stand des Wissens über problematische Eigenschaften von Chemikalien. Sie gelten für alle Akteure und verursachen damit keine wettbewerbsverzerrenden Bedingungen. Es entstehen keine Markteintrittsbarrieren und die Anzahl der Konkurrenten wird nicht begrenzt.

Die Änderungen der ChemRRV haben zum einen das Ziel, die chemikalienrechtlichen Vorschriften der Schweiz an das EU-Recht anzugleichen. Dadurch sollen Handelshemmnisse vermieden und in der Schweiz ein ebenso hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt wie in der EU sichergestellt werden. Die Änderungen betreffen Anpassungen an die Verordnungen (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) und (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung)21.

Zum anderen werden mit dieser Vorlage die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber globalen Übereinkommen umgesetzt. So sollen Entscheide der Vertragsparteien des Stockholmer und des Minamata-Übereinkommens im nationalen Recht explizit umgesetzt werden.

Die vorliegenden Bestimmungen sind generell an die EU-Gesetzgebung angeglichen. Zusätzliche nationale Regulierungen, die über die Regelungen der EU hinausgehen, sind, abgesehen von der nachstehend beschriebenen Ausnahme, nicht vorgesehen.

Die Vorschriften über PFAS in Materialien mit Lebensmittelkontakt für den einmaligen Gebrauch gehen etwas weiter als die Vorschriften über Verpackungen mit

19 Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate, ABl. L, 2025/718 vom 27.6.2025.

20 Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen, ABl. L, 2025/1399 vom 14.7.2025.

21 siehe Fussnoten 8, 9, 17, 19 und 20.