Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Lebensmittelkontakt der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Konkret gilt dort das Verbot nur für Verpackungen im Sinne dieser Verordnung, während es in der Schweiz aber auch für Lebensmittelkontaktmaterialien für den einmaligen Gebrauch gelten soll, die in der EU nicht unter den Begriff für Verpackungen fallen. Dieser Unterschied besteht voraussichtlich jedoch nur vorübergehend, da die EU in den nächsten Jahren ebenfalls plant, PFAS in solche Materialien mit Lebensmittelkontakt im Rahmen des Regulierungsvorhabens zur breiten Beschränkung von PFAS zu verbieten. Dies, da die Anwendung von PFAS für diesen Produkttyp nicht essenziell ist und aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen gleichermassen zu verbieten ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Unterschied nur für eine gewisse Zeit besteht und auf jeden Fall als Ausnahme in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, SR 946.513.8) aufgenommen wird (siehe Kapitel 5 sowie das den Vernehmlassungsunterlagen beigelegte Formular «Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip»).

Bedarfsgegenstände würden im Rahmen der allfälligen bilateralen Verträge III unter das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fallen und vom Protokoll über die Lebensmittelsicherheit erfasst. Die vorliegende Regelung zu PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien wird jedoch sowohl in der EU (Verordnung (EU) 2025/40, Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) als auch in der Schweiz (ChemRRV) im Umwelt- bzw. Chemikalienrecht umgesetzt. Weder das Umwelt- noch das Chemikalienrecht sind Gegenstand der allfälligen bilateralen Verträge III.

4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

4.1 Persistente organische Schadstoffe (Anhang 1.1)

Im Mai 2025 beschloss die zwölfte Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens, folgende drei Stoffe als persistente organische Schadstoffe (POP) in die Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen:

• Chlorpyrifos;

• Längerkettige Perfluorcarbonsäuren der Kettenlängen 9 bis 21 (C9–C21-PFCA) und

ihre Vorläuferverbindungen;

• Mittelkettige Chlorparaffine (C14–C17-Chloralkane mit drei und mehr Chloratomen).

Diese Beschlüsse müssen im nationalen Recht umgesetzt werden. In der Schweiz wurde dem Insektizid Chlorpyrifos aufgrund seiner hohen Toxizität per 2020 die Zulassung entzogen. Weil Chlorpyrifos in der Schweiz auch nicht hergestellt wird, hat die Aufnahme des Wirkstoffs in den Anhang 1.1 (Ziff. 3 Bst. b) materiell keine Auswirkungen.

Die längerkettigen Perfluorcarbonsäuren und ihre Vorläuferverbindungen gehören zu den PFAS, die im PFAS-spezifischen Anhang 1.16 der ChemRRV geregelt werden