Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Beschränkungsvorschlag über alle PFAS in Schaumlöschmittel9 in der EU aus. Zudem sieht die Vorlage Beschränkungen für das Inverkehrbringen PFAS enthaltender Verpackungen10 und weitere Lebensmittelkontaktmaterialien für den einmaligen Gebrauch vor. Schliesslich werden die Vorschriften über Quecksilber so angepasst, dass sie die letzten Beschlüsse der Vertragsparteienkonferenzen des Übereinkommens von Minamata11 widerspiegeln und werden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für teilhalogenierte ungesättigte Fluorkohlenwasserstoffe wie in der EU festgelegt.

2 Grundzüge der Vorlage

Im Einklang mit Änderungen des Anhangs XVII REACH-Verordnung12, des Anhangs I «POP-Verordnung»13, der EU-Verpackungsverordnung14, der Verordnung über fluorierte Treibhausgase15 sowie verabschiedeten Beschlüssen16 der zwölften Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe soll die ChemRRV mit nachstehenden Vorschriften ergänzt werden:

• Anhang 1.1 über persistente organische Schadstoffe wird in Übereinstimmung mit

den Beschlüssen an der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens ergänzt. Verboten werden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Chlorpyrifos und mittelkettigen Chlorparaffinen17 sowie von Stoffen und Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten. Zudem sollen Gegenstände mit diesen zwei Stoffen bis auf wenige Ausnahmen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

• Anhang 1.16 über per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) wird ergänzt

mit Verboten der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung längerkettiger Perfluorcarbonsäuren und ihrer Vorläuferverbindungen. Ebenso sollen entsprechende Verbote eingeführt werden für Schaumlöschmittel sowie Verpackungen und weitere Lebensmittelkontaktmaterialien18, die solche Stoffe enthalten. Des Weiteren sollen Anforderungen an die Verpackungen und zur Kennzeichnung teilhalogenierter ungesättigter Fluorkohlenwasserstoffe festgelegt werden. Auch sollen die Höchstwerte für die zulässigen Verunreinigungen mit Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Vorläuferverbindungen in Stoffen,

9 Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen, ABl. L, 2025/1988 vom 3.10.2025.

10 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, Fassung gemäss ABl L, 2025/40, 22.01.2025

11 Beschlüsse Nr. MC-4/3 und MC-5/4 der Vertragsparteienkonferenz zur Änderung der Anlage A (AS 2023 446 und AS 2025 260).

12 siehe Fussnoten 8 und 9.

13 siehe Fussnoten 17, 19 und 20.

14 siehe Fussnote 1010.

15 siehe Fussnote 4.

16 siehe Fussnote 7.

17 Bei der Umsetzung des Beschlusses SC-12/10 wird auch die vorgesehene Beschränkung der EU in der POP-Verordnung berücksichtigt (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14835-Persistent-organic-pollutants-medium-chain-chlorinatedparaffins_en).

18 siehe Ausführungen unter Kapitel 3 zur über das EU-Recht hinausgehenden Beschränkung.