Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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(siehe Kapitel 4.3.1). Daher erfolgt neben der Ergänzung in der Liste der POP (Ziff. 3 Bst. a) auch ein Verweis auf die Regelung in Anhang 1.16 (Ziff. 1 Abs. 3 Bst. d).

Mittelkettige Chlorparaffine sind herstellungsbedingt komplexe Gemische von C14–C17- Chloralkanen, die unter anderem als Weichmacher oder Flammschutzmittel eingesetzt werden. Geregelt werden sollen im Einklang mit dem Beschluss der Vertragsparteienkonferenz diejenigen C14–C17-Chloralkane, die fünf oder sechs (je nach Kettenlänge) oder mehr Chloratome enthalten. Wie im Regelungsentwurf22 zur Übernahme des Beschlusses der Vertragsparteienkonferenz in das EU-Recht, der in der Expertengruppe der für POP zuständigen EU-Behörden diskutiert wurde, sind Stoffe und Zubereitungen (Ziff. 2 Abs. 1bisBst. c) sowie Gegenstände und ihre Bestandteile (Ziff. 2 Abs. 2 Bst. c) vom Verbot ausgenommen, wenn ihr Massengehalt an mittelkettigen Chlorparaffinen nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

Laut Auskünften der Branchenverbände gegenüber dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben in der Schweiz die Industrie und das Gewerbe bereits auf Alternativen zu mittelkettigen Chlorparaffinen umgestellt oder sind im Prozess dazu. Bei gewissen Verwendungen könnten jedoch vorübergehende Ausnahmen vom Verbot nötig sein. Folgende Übergangsbestimmungen sind, analog zum Regelungsentwurf der EU, vorgesehen (Ziff. 4 Abs. 6):

• Diverse Kleb- und Dichtungsanwendungen in der Luft- und Raumfahrt sowie in der

Verteidigungsindustrie: bis zum 30. November 2031, 5 Jahre nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten des COP-Beschlusses (Abs. 6 Bst. a Ziff. 1–2),

• Farben und andere Beschichtungen zur Herstellung von Gegenständen für

Munition und Munitionsmarkierungen: bis zum 30. November 2031, 5 Jahre nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten des COP-Beschlusses (Abs. 6 Bst. a Ziff. 3),

• Verwendung als Hochdruckadditive enthaltender Metallverarbeitungsmittel, wenn

die Mittel vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden: bis 31. Dezember 2036 (Abs. 6 Bst. b),

• Pyrotechnika zur Herstellung von Spezialmunition: bis 30. November 2041 (Abs. 6

Bst. c Ziff. 1),

• Spezialbeschichtungen zur Herstellung von Gegenständen für die Raumfahrt und

Verteidigungsindustrie sowie von hitzebeständigen Verpackungen für diese Gegenstände: bis 30. November 2041 (Abs. 6 Bst. c Ziff. 2),

• Beschichtungen für die Reparatur von Gegenständen und für Ersatzteile für die

Raumfahrt und die Verteidigungsindustrie: bis 30. November 2041 (Abs. 6 Bst. d),

22 COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) …/... of XXX amending Regulation (EU) 2019/1021 of the European Parliament and of the Council as regards medium chain chlorinated paraffins (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14835- Persistent-organic-pollutants-medium-chain-chlorinated-paraffins_en)