Vernehmlassungsvorlage - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Interessenvertreter der Akteure der Entsorgungskette angemessen vertre- ten sind;

c. alle involvierten Akteure der Entsorgungskette kostendeckend für ihre Auf- wände entschädigt werden;

d. die Stoffströme der Entsorgung transparent und nachvollziehbar dargelegt werden; und

e. die Finanzströme unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses transparent und nachvollziehbar dargelegt werden.

Art. 6b Verfahren

1Gesuche nach Artikel 6a sind beim BAFU nach dessen Vorgaben einzureichen. Das BAFU stellt die Gesuchvorlagen zur Verfügung.

2Die von Branchenorganisationen eingereichten Gesuche werden im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt publiziert. Jede Person kann dem BAFU binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Gesuches eine Stellungnahme dazu übermitteln.

Art. 6c Anerkennung und Publikation

1Die Anerkennung einer Branchenorganisation nach Artikel 6a gilt unbefristet.

2Die Entscheide über die Anerkennung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Art. 6d Tätigkeitsbericht, Revision und jährliche Prüfung der Voraussetzungen

1Die anerkannten Branchenorganisationen nach Artikel 6a haben dem BAFU nach dessen Vorgaben jährlich bis am 30. April einen Bericht über ihre Tätigkeit im vor- angegangenen Jahr einzureichen. Das BAFU stellt die jeweiligen Berichtsvorlagen zur Verfügung.

2Eine anerkannte Branchenorganisation muss interne Kontrollen der Geschäftsfüh- rung durchführen und ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Das Revisionsorgan kontrolliert insbesondere auch die Höhe und die korrekte Verwendung der Beiträge (Art. 6f und 6g).

3Die Branchenorganisation muss diesem alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind im Tätigkeitsbericht nach Absatz 1 festzuhalten.

4Das BAFU überprüft jährlich gestützt auf den Bericht nach Absatz 1, ob die Voraus- setzungen für die Anerkennung der Branchenvereinbarung nach Artikel 6a erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt das BAFU nach Anhörung der Betroffenen und Gewährung einer angemessenen Nachfrist die Anerkennung auf.